Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

19.28. Kann die Erbeseinsetzung in einem Nachzettel geändert werden?

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Einzelne Rechtsfälle.

Aenderungen in der Fabrikation resp. an den Walzen vorzunehmen
hat, was die eigene Fabrikation des Materials der Schienen, nämlich
des Gußstahls voraussetzt.
Abgesehen von dem Roheisen, für welches nach dem in Rechts-
kraft übergegangenen Theil des ersten Urtheils der Lieferungsstempel
dem Kläger zur Last fällt, ist hiernach nur noch fraglich, ob die vom
Kläger übernommene Fabrikation des Gußstahls und Herstellung von
Schienen daraus unter den Begriff eines Lieferungsvertrages oder
einer Werkverdingung zu bringen ist, und auch hier ist dem ersten
Richter und seiner Ausführung beizutreten. Ueberall in den dem
Vertrage beigefügten Bedingungen tritt deutlich das Gewicht hervor,
welches auf die Fabrikation durch den Kläger gelegt ist, und Kläger
hat die Stellung eines Werkmeisters; die für eine lange Eisenbahn-
strecke zu fertigenden Stahlschienen sind nicht als eine einzelne Arbeit,
sondern als ein in Bausch und Bogen angedungenes Werk zu be-
trachten. Dies zieht mit Rothwendigkeit die Beurtheilung des Ver-
trages bezüglich der vom Kläger übernommenen eigenen Bearbeitung
als einer Werkverdingung nach sich, diese ist nur dem allgemeinen
Vertragsstempel unterworfen und Beklagter hat insoweit die Differenz
zwischen letzterem und dem zuviel erhobenen Lieferungsstempel zurück-
zuzahlen.

Nr. 88.
Kann dir Erbrseinsehung in einem Nachzettrl geändert werden?
A.L.U. I. 12 § 163 und Anhangs § 33.
Urtheil des R.G. (IV. Civilsenat) vom 6. Dezember 1880
in Sachen F. wider M. 539/80.)
Die Revision der Kläger wider das Urtheil des preuß. Kammer-
gerichts ist zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe sprechen sich über
die ausgeworfene Frage dahin aus:
Zu einer gültigen Erbeinsetzung wie auch zu einer Abänderung
der früher gültig erklärten Erbeinsetzung reicht die vom Erblasser ge-
wählte Form eines außergerichtlichen Nachzettels nicht aus. Das
A.L.R. hat nach I. 12 § 66 jeder Zuwendung in einem außergericht-
lichen Nachzettel außer dem Falle des § 161 ebenda die Gültigkeit
abgesprochen, und erst der § 35 des Anhangs hat eine neue Aus-
nahme statuirt. Dieser § 35 beseitigt Formvorschriften, deren Be-

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