19.18.
Gilt die Regel, wonach beim Kaufvertrage keiner der Kontrahenten wider des andern Willen Sache und Kaufgeld zugleich nutzen kann, auch im Falle einer Zwangsenteignung?
Verzinsung des Kaufpreises.
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schränkende Bestimmungen —, keine anderen Anforderungen zu er-
füllen, wie jeder andere Eigenthümer (vgl. Verordnung vom 7. April
1838 (G.S. S. 255). Da die Ehefrau an sich nicht geschäftsun-
fähig ist, aus den ohne Genehmigung des Mannes geschlossenen Ver-
trägen Vortheile, Rechte erwerben kann, so kann sie auch für sich
das Eigenthum an Mobilien erwerben.
Dies genügt für den Eigenthumsanspruch der Klägerin den
Beklagten gegenüber, da nur dieser in Frage steht, es sich dagegen
nicht um eine Verbindlichkeit der Ehefrau oder um eine Anfechtung
des Kaufs durch den Ehemann wegen seiner mangelnden Einwilli-
gung handelt. Letzterer vielmehr den Anspruch seiner Ehefrau an-
erkennt.
Bei dem mittelbaren Erwerb des Eigenthums an Mobilien wird
derjenige Eigenthümer, welcher den Besitz ergreift, nachdem der Ver-
äußerer aus Grund des vorliegenden Titels sich des eigenen Besitzes
zum Vortheile des Erwerbers entschlagen hat in der Absicht, diesen
zum Eigenthümer zu machen. Es folgt dies aus den ebenfalls als ver-
letzt bezeichneten Vorschriften des A.L.R. I. 7 § 58, I. 9 §§ 2, 3, 6,
f. 10 § 1. § 211 A.L.R. II. 1 steht nicht entgegen. Er paßt nicht auf
lästige Verträge, sondern bezieht sich nur auf den Erwerb — Verdienst —
der Frau durch eine nutzenbringende Thätigkeit (oxorao). (Vergl.
Entscheidungen des vormaligen preußischen Ober-Tribunals Bd. 13
S. 256; Striethorst Archiv Bd. 11 S. 356.)
Nr. 78.
Gilt dir Kegel, wonach beim Kaufverträge keiner -er Kontrahenten wi-rr
des andern Willen Sache und Kaufgetd zugleich nutzen kann, auch im
Falle einer Zwangsenteignung?
A.L.R. I. 11 §§ 3, 4, 109.
(Erkenntniß des R.G. (V. Civilsenat) vom 3. November 1880
in Sachen Eisenbahnfiskus, Beklagten, wider von N., Kläger. 528/80.)
Das Reichsgericht hat unter Zurückweisung der Revision des
Beklagten gegen das Erkenntniß des preuß. Oberlandesgerichts zu
Königsberg die aufgeworfene Frage bejaht aus folgenden
Gründen:
Nach dem Thatbestande, welcher der angegriffenen Entscheidung
zu Grunde liegt, war der Feststellung der dem Kläger gebührenden