A. Zum Gesetze vom 22. Juni 1889. II. Inhalt des Gesetzes.
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neraldebatte wurde von der einen Seite beklagt, daß nicht die Berufsgenossenschaften ¬
zu Trägern der Versicherung gemacht seien,
während von anderer Seite auf die Errichtung einer Reichsanstalt
hingewiesen wurde. Der letztere Gedanke fand bei den Kommissionsberatungen -
Ausdruck in einem umfassenden, sorgfältig ausgearbeiteten
Antrage des nationalliberalen Abg. Gebhard*) und in einem minder
klaren Antrage des Abg. Ochelhäuser, während von Seite des Abg.
Hitze (Zentrum) vorgeschlagen wurde, die Alters- und Invaliditätsversicherung ¬
der gegen Unfälle reichsgesetzlich versicherten Personen
den mit der Unfallversicherung befaßten Berufsgenossenschaften und
Korporationen zu übertragen. Ein dritter Antrag endlich, den der
deutschfreisinnige Abg. Schmidt einbrachte, wollte das Versicherungsgeschäft ¬
den zur Durchführung der Krankenversicherung errichteten
Kassen (einschließlich der Gemeindekrankenversicherung), welche nach
Bestimmung der Landesregierung für Kommunalverbände oder für
das Gebiet des Bundesstaats zu Verbänden vereinigt werden sollten,
übertragen. Indes wurden diese sämtlichen Anträge schon bei der
ersten Beratung in der Kommission nach eingehender Debatte abgelehnt ¬
(Komm.=Ber. S. 46—50) und bei der zweiten Lesung nicht
mehr erneuert. Dagegen wurde bei der zweiten Lesung (durch einen
Modifikationsantrag zu § 4 des Entwurfs) von konservativer Seite
vorgeschlagen, wenigstens den territorial abgegrenzten Berufsgenossenschaften, ¬
worunter hauptsächlich die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ¬
gemeint waren, die selbständige Durchführung der
Invaliditäts- und Altersversicherung zu überlassen (Komm.=Ber.
S. 106—109). Auch dieser Antrag wurde abgelehnt, und das gleiche
Schicksal hatten die bei der zweiten Beratung im Plenum von socialdemokratischer ¬
und nationalliberaler Seite gestellten Anträge auf Errichtung ¬
einer Reichsanstalt,**) wie auch die bei der dritten Beratung
wiederkehrenden Versuche den Berufsgenossenschaften oder wenigstens
den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eine Sonderstellung
zu verschaffen.**) Endlich ist noch zu erwähnen ein bei der dritten
*) Derselbe ist in dem Kommissionsbericht S. 331 ff. am Schlusse abgedruckt.
**) Drucks. Nr. 146 und 149, 20, Sten. Ber. S. 1395—1414.
***) Antrag Botz zu § 4, Drucks. Nr. 247, und Antrag Stolberg=Hahn
zu § 30, Sten. Ber. S. 1883—1886 und S. 1941—1943.