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P räjudizi en.
un gefähre Höhe des Schadens ^ von feiner Ortspolizeibehörde vernehmen
zu lassen und binnen 14 Tagen eine beglaubigte^Abschrift^des Proto-
colls dem Agenten einzusenden hat." •:> ^^ v
Was nun zunächst dieworgeschriebene Vernehmung selbst betrifft,
so behauptet Kläger, daß er an demselben Tage-- an welchem das Feuer
stattfand, durch das-Fürstliche Justizamt II. zu Gera, seine zuständige
Gerichtsbehörde,' über alle das Feuer betreffenden -Umstände und' auch
über die ungefähre Höhe des Schadens vernommen worden sei. Nun
nehmen- die beiden früheren Erkenntnisse mit Recht an-' eine solche Ver-
nehmung ersetze jedenfalls die durch die Ortspolizei vorzunehmende^
Allerdings ist die klägerische-Behauptung von -der Beklagten in der
Duplik ins Nichtwissen-gestellt, allein hiermit steht die in der Ein-
lassu.ngsschrist enthaltene Erzählung, von der dem Justizamtmann Al-
berti nach vorhergegangener Aufforderung durch den Kläger gemachten
Angabe im Widerspruch. Wollte man aber auch hierin kein Zuge-
ständniß jener Behauptung erkennen, so, würde man doch nie dazu
gelangen, diese behauptete Vernehmung zum Beweis zu verstellen.
Dagegen steht allerdings fest, daß Kläger eine Abschrift des
Protocolls über diese Vernehmung nicht eingereicht hat. Allein an
sich ist diese Unterlassung noch nicht genügend, um den Verlust des
klägerischen Anspruchs herbeizuführen. - . - ^
Wie -nämlich das Reichs-Oberhandelsgericht schon mehrmals
ausgeführt hat, ist die Erfüllung einer der in den sogenannten Ver-
sicherungsbedingungen vorgeschriebenen Handlungen nicht als eine
Bedingung des Ersatzanspruchs in der Art anzusehen, daß dieser bei
Nichterfüllung unbedingt wegfiele, sondern der Anspruch fällt nur
dann hinweg, wenn der 'Versicherte die betreffenden Vorschriften
schuldhaft nicht erfüllt hat. Dieser Auffassung entspricht auch die
Fassung des 8. 11 der Policebedingungen der Beklagten, welcher aus-
spricht, „daß der Versicherte jeden Anspruch auf Entschädigung verliere,
wenn er eine der ihm nach 88- 6,7, 8 obliegenden Pflichten nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt", wenn er die Belege oder
Beweise „verweigert", die Gesellschaft „durch unwahre Angaben
täuscht", den Werth einer beschädigten oder verlorenen Sache in
„übertriebener Höhe angiebt" oder „sich einer nach 8- 8 uner-
laubten Angabe oder Verschweigung schuldig macht", „wenn er in
irgend einer anderen Weise versucht, die Gesellschaft zu übervor-
theilen". Ueberall ist doloses, resp. culposes Verfahren des Ver-
letzten vorausgesetzt.
Nun kann es aber nach den vorhandenen Umständen dem Kläger
wohl kaum als Schuld angerechnet werden, daß er die betreffende
Bestimmung nicht eingehalten hat.
Noch vor Ablauf der vierzehntägigen Frist wurde Kläger von
dem Inspector Suhle, dem „mit der Regulirung der Sache betrauten"
Beamten der Beklagten, ausführlich vernommen; hierbei erwähnte
Kläger nicht nur seine gerichtliche Vernehmung, sondern bezog sich