Objekt : Alphabetisches Verzeichniß sämmtlicher in dem Departement des Königl. Preuß. Oberlandesgerichts von Sachsen zu Naumburg belegenen Städte, Flecken, Dörfer, Vorwerke u.s.w. (2)

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II.  Das  Fürstenthum  Erfurt.
§.  7.  Die  Provinz  Erfurt  hat  ihre  Gesetze  unter  der  französischen
Herrschaft  nicht  verloren  und  es  sind  mithin  das  allgemeine  Landrecht
und  die  allgemeine  Gerichtsordnung,  von  denen  ersteres  mit  dem
1.  Juni  1804,  die  letztere  aber  mit  der  Depositalordnung,  dem  StempelGesetze, ¬
  der  Criminalordnung  rc.  vom  1.  Juni  1803  an  in  Wirksamkeit
trat,  fortwährend  in  Gesetzeskraft  geblieben.
§.  8.  In  dieser  Rücksicht  konnte  das  allerhöchste  Patent  d.  d.  9.
Sept.  1814,  in  Folge  dessen  das  allgemeine  Landrecht  und  die  Gerichtsordnung ¬
  rc.  nebst  allen  abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden
Bestimmungen  vom  1.  Januar  1815  ab  in  den  vom  Königreiche  getrennt
gewesenen  Landen  wieder  in  Kraft  treten  sollte,  von  keiner  andern  Wirkung ¬
  seyn,  als  daß  nur  die  mittlerweile  (von  1806  -  1815)  in  den  überelbeschen ¬
  Provinzen  ergangenen  Erläuterungs  rc.  Gesetze  noch  für  eingeführt =
  zu  achten  sind.
§.  9.  Außerdem  hat  durch  die  allerhöchste  Verordnung  vom  1.  Aug.
1817  statt  des  bisher  im  Erfurtschen  noch  beibehalten  gewesenen  21jährigen =
  der  in  dem  allgemeinen  Landrechte  bestimmte  24jährige  Majorennitäts=Termin ¬
  vom  1.  Januar  1818  an  Gültigkeit  erhalten.
Gesetz=Sammlung  von  1817.  S.  201.
§.  10.  Die  Hypothekenverfassung  ist  sowohl  während  der  ersten  Preußischen =
  Regierung  (1802  —  1806)  als  während  des  französischen  Interregni
noch  dieselbe  geblieben,  welche  vor  Alters  unter  Churmainzischer  Hoheit
bestanden  hat.  Der  Hergang  der  Sache  ist  folgender:
Nach  dem  Erscheinen  des  Patents  vom  24.  März  1803  wegen  Einführung ¬
  des  allgemeinen  Landrechts  folgte  das  Patent  vom  10.  Juni  1804,
Rabe  Gesetz=Sammlung  Bd.  8.  S.  73.
welches  die  Hypothekenordnung  v.  20.  Decbr.  1783  mit  dem  1.  Jan.  1806
für  wirksam  erklärte  und  den  letzten  Decbr.  d.  J.  1805  als  PräclusivTermin =
  zur  Anmeldung  der  Real=Ansprüche  festsetzte.
Dieses  Patent  galt  zwar  in  Ansehung  der  unter  der  unmittelbaren
Jurisdiction  des  Landes=Justiz=Collegii  (der  Eichsfeld=Erfurtschen  Regierung =
  zu  Erfurt)  gelegenen  Grundstucke,  für  die  damals  noch  nicht
organisirten  Untergerichte  aber  war  es  ohne  Effekt,  indem  das  Begleitungs=Rescript ¬
  vom  4.  Juli  1804  zugleich  die  Einschränkung  hinzufügte:
„in  Absicht  der  Magistrate  und  Untergerichte  bleibt  die  Bearbei„tung ¬
  des  Hypothekenwesens  bei  denselben  noch  in  suspenso,  bis
„  daß  die  Organisation  derselben  wird  vollendet  seyn  rc."
Ueberdem  wurde  diese  theilweise  Kraft  noch  dadurch  zerstückelt,  daß
das  Rescript  vom  20.  Febr.  1805  die  Präclusivfrist  in  Betreff  der  aus  den
Grundstücken  zu  entrichtenden  Ausgänge,  sie  mögen  aus  Zins,  Canon
oder  Rente  bestehen  oder  den  Lehns=Nexus  betreffen,  allgemein  auf  6
Jahre  verlängerte,  und  ein  fernerweites  Rescript  vom  8.  Januar  1806
die  Frist  hinsichtlich  der  Realforderungen,  welche  dem  Fisco,  den  geist=
            
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