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Oberprocurator. - Untersuchung. - Rathskammer. - Niederschlagung
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Oberprokurator. — Untersuchung. — Rachskammer. —
Niederschlagung.
Die königl. Ober-Prokuratoren haben allein zu beur-
theilcn, ob einer Anzeige über ein gesetzlich strafbares
Vergehen Folge gegeben werden soll, und haben die
Gerichte kein Recht, sie an der Einleitung einer öffent-
lichen Klage zu hindern. Art. 22 der Str.^Pr.Ö.
Die Rathökammer kann nicht gegen den Antrag des
öffentl.MinisterLumS, auf Einleitung einer Unter-
suchung wegen eines bestimmten Vergehens, die Ein-
stellung deS Verfahrens verordnen, weil die ange-
zeigte That zu unbedeutend sei. '
Urtheil des RH.App.-Ger.HoteS zu Köln (Anklage-Senat) vom 6. Dez. 1647.
In Untersuchungssachen wider:
Mathias Willems, Ackerer zu Kirsch, und Charlotte Pallien, Ehe-
frau Nikolaus Marheim zu Trier, wegen gegenseitiger Miß-
handlung.
Nach Verlesung der betreffenden Aktenstücke,
nach Einsicht des Beschluffcs der Rathskammer deS königl.
Landgerichtes zu Trier vom 16. Sept. d. I., wodurch beschlossen
worden, daß ein ferneres Verfahren von Amtswegen nicht statt-
finden soll;
nach fernerer Einsicht der gegen diesen Beschluß von dem
öffentl. Ministerium eingelegten Opposition;
nach angehörtem Anträge des Herrn Prokurators, welcher
schriftlich zu den Akten gegeben wurde und dahin gerichtet ist:
der königl. Appellations-Gerichtshof wolle die Opposition annehmen,
dm Beschluß der Strafrathskammer zu Trier vom 16. Sept. d. I.
aufheben und verordnen, daß dem ersten Anträge des öffentlichen
Ministeriums gemäß die Beschuldigten und die Zeugen vernom-
men werden.
In Erwägung, daß die Polizei-Agenten Braun und Stein
in dem Protokolle vom 5. Sept. d. 3 eine Mißhandlung zur
Anzeige bn'ngen, deren sich der Beschuldigte Mathias Willems
gegm die Charlotte Pallien, Ehefrau deS Nikolaus Marheim,
schuldig gemacht habe, worauf von Seiten deS. öffentl/MinisteriumS
gegm beide ein Antrag an den Instructt'onsrichter wegm wechsel-
seitiger Mißhandlung gestellt ist* ; 1 •;f * J' •t
Banalen für «echttpvege, 6ttr Saab, 1. Adch. 14