Objekt : Eger, Georg: ¬Das Reichs-Haftpflicht-Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und Fabriken herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen

§  1.  „Einer  Eisenbahn“.
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das  Haftpflichtgesetz,  ebensowenig  wie  dem  Betriebe  einer  Fabrik  dienende  Bahnen.
Nach  der  Praxis  des  obersten  Gerichtshofes  des  Reichs  fände  das  Haftpflichtgesetz
auch  auf  Etablissements=  und  Arbeitsbahnen  Anwendung,  weil  bei  ihnen  dieselben
Gefahren,  wie  bei  den  Verkehrsbahnen  vorhanden  sind.  Durch  die  Uebergabe
der  Bahn  an  den  öffentlichen  Verkehr  wird  aber  die  äußerlich  erkennbare
Grenze  bestimmt,  mit  welcher  die  Haftpflicht  ihren  Anfang  nimmt.  Dieselbe  ist
gleichbedeutend  mit  der  Eröffnung  des  Verkehrs,  der  Inbetriebsetzung.  Da  nun
die  Anwendbarkeit  des  §  1  R.=H.=G.  voraussetzt,  daß  der  Unfall  sich  beim  Betriebe ¬
  der  Bahn  ereignet  hat,  so  folgt  daraus,  daß  alle  vor  der  Inbetriebsetzung
stattgehabten  Unfälle  nicht  unter  §  1  fallen.  So  sehr  diese  gegentheilige  Ansicht
auch  de  lege  ferenda  Beachtung  verdient,  im  Hinblick  auf  das  bestehende  Recht
läßt  sich  dieselbe  jedoch  kaum  rechtfertigen.  Nach  §  1  1.  c.  haftet,  wenn  bei  dem
Betriebe  der  Bahn  ein  Mensch  getödtet  oder  körperlich  verletzt  wird,  der  Betriebsunternehmer. ¬
  Eine  im  Bau  begriffene  Bahn  ist  aber  nicht  im  Betrieb. ¬
  Beide  Begriffe  schließen  sich  aus.  Ebensowenig  ist  der,  welcher  eine
Eisenbahn  baut,  deren  Betriebs  unternehmer.“
Die  Frage  ferner,  welche  Anlagen  als  integrirende  Bestandtheile
einer  „Eisenbahn“  dem  §  1  R.=G.  unterworfen  sind,  findet  nach  den  bereits
angegebenen  Kriterien  ihre  Beantwortung  dahin,  daß  nur  diejenigen  Anlagen
hierher  gehören,  welche  dem  öffentlichen  Transportverkehre  mittelst
Eisenschienen  dienen  und  auf  welche  sich  daher  die  eigenthümliche  und  besondere
Gefährlichkeit  des  Eisenbahnbetriebes  überträgt.  Daher  unterliegen,  wie  bereits
Anm.  2  ausgeführt,  der  Vorschrift  des  §  1  R.=G.  nicht:
1)  Der  mit  dem  Eisenbahnbetrieb  verbundene  Betrieb  von  Maschinenwerkstätten. ¬
  (Erk.  des  Stadt=  und  Kammer=Ger.  zu  Berlin  v.  12.  Mai  1873.
D.  E.=Z.  1874  S.  263,  Erk.  des  R.=O.=H.=G.  vom  17.  März  1874.  Entsch.
Bd.  13  S.  81,  Erk.  des  Reichsger.  vom  30.  Dez.  1882.  Eisenbahnrechtliche
Entsch.  II  S.  424,  mitgetheilt  in  der  Anm.  2  S.  36,  37.)
Der  mit  dem  Eisenbahnbetrieb  verbundene  Dampfschifffahrtsbetrieb. ¬
  (Erk.  des  R.=O.=H.=G.  v.  20.  Okt.  1874.  D.  E.=Z.  1874  S.  1129.
Anm.  2  S.  38.)
Der  Betrieb  von  Schwellenimprägnirungsanstalten,  Gasanstalten,  Koaksöfen, ¬
  Kohlengruben,  Schienenfabriken,  Materialiendepôts,  Uniformwerkstätten, ¬
  Billetdruckereien  2c.  (oben  Anm.  2  S.  35).
Die  Arbeiten  in  den  Büreaus,  auf  den  Magazinen,  Güterböden  ec.  der
Verwaltung,  sowie  die  Reparatur=Arbeiten  auf  der  Strecke  (Umlegen  der
Weichen,  Austauschen  der  Schwellen  und  Schienen,  Kiesstopfungen,
Bodenaufschüttungen  rtc.  (oben  Anm.  2  S.  11  ff.,  24  fl).
Auch  eine  Dampframme  auf  Schienen  beim  Eisenbahnbau  hat  nicht  den
Charakter  einer  Eisenbahn.
Erkannt  vom.  5.  Civ.=Sen.  des  Reichsger.  unterm  29.  März  1882.  D.=  E.=Z.
1882  S.  7773,  Eisenbahnrechtl.  Entsch.  II  S.  253.
6)  Ebensowenig  der  auf  einem  Ufer=Bohlwerk  befindliche  Schienenstrang,
auf  welchem  ein  Dampfkrahn  steht  und  sich  bewegt.
Erkannt  vom  1.  Sen.  des  R.=O.=H.=G.  unterm  2.  Juni  1874.  (Entsch.
Bd.  13  S.  372.)
Wohl  aber  fallen  unter  die  Vorschrift  des  §  1  R.=G.  als  Theile  einer
Eisenbahn:
            
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