970 Keller, Semestrium ad M. Tullium Ciceronem t. sex.
den: so jetzt der Richter durch Entscheidung der sponsio. Nur der
Betrag und das Schicksal dieser Weltgelder war anders geworden.
Wenn das sacramentum nie mehr als 500, nie weniger als 50 asses
betragen konnte, so offenbarte sich jetzt ein Fortschritt in jenen
nach Proportion der Streitsumme steigenden oder fallenden Succura-
benz - Geldern. Die Stelle des Aerars vertrat nun der siegende
1 heil, welchen der Formelprozess jener unmittelbaren Berührung
mit dem Staat entrückt hatte. Weitere Abweichungen fanden sich
nicht: namentlich dachte man nicht daran, die Einzahlung der Suc-
cumbenz-Gelder dem unterliegenden Theile zu erlassen. Daher der
Ursprung der Pönal»Sponsionen, die, gerade wie früher das sacra-
mentum, ein praejudicium und ein Strafgeld neben einander enthiel-
ten. — Ganz anders entstanden die blossen Präjudicial-Sponsioncn.
Sie wurden von dem Prätor zu dem prozessualischen Zwecke
aufgestellt, den so viel bequemem Formelprozess auf Klagen anwend-
bar zu machen, deren Natur ihn ursprünglich nicht zuliess. — Die
sponsiones zum Zwecke der Beurtheilung der actiones in rem sind
nur von diesem Gesichtspunkte aus zu beurtheilen. Hier wird so
wenig daran gedacht, das alte sacramentum festzuhalten, dass man
sich im Gegentheil bemüht, jenes auch da zu umgehen, wo die For-
meln ihrer ursprünglichen Bestimmung nach keine Anwendung finden
konnten. Diess ist die eigentliche Bedeutung aller Präjudicial-Spon-
sionen insgesammt: Vermittelung der Anwendung des For-
melprozesses. Bald mochte diese Anwendung der sponsio zu
einer recipierten Prozessform der actiones in rem führen, wie sie
uns zu Cicero’s Zeit bestimmt erscheint. Daneben mussten sich
noch manche Fälle ihrer Anwendung finden, Für die kein ähnlicher
Gattungsbegriff aufzustellen war, die aber alle das Merkmal der Prä-
judicial-Sponsionen an sich tragen: Herbeiführung des Formelpro-
zesses. So offenbar'gerade auch die sponsio des Quinctius. —
Der Verf. knüpft an seine Darstellung der Sponsione» die Frage,
wer, ob N. oder Q, in dieser Präjudicial-Sponsion die Rolle des
Klägers, wer die des Beklagten zu übernehmen hatte? Diese Frage
ist nur hei den Präjudicial-Sponsionen von Wichtigkeit; denn nur
über sie entscheidet die Willkühr des Prätors. So wird auch von
ihm allein die Vertheilung der Rollen abhängen. — Für den vorlie-
genden Fall zeigt nun der Verf. zuerst, dass die Natur der bestrit-
tenen Thatsache dem Prätor die Pflicht auferlegte, sich zu jener Ent-
scheidung der Hilfe eines Judex zu bedienen. Die Beschwerde des
Redners über den Zwang zurSponsion ist demnach völlig grundlos.—