6 Otto, Ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen
sein. Gleich schimpfliches Verhalten auf Seiten des Leistenden wie des Empfängers
hebt natürlich das Recht zur Rückforderung auf, der Bestochene braucht das em-
pfangene Geld nicht zurückzuzahlen. DaS G.B. macht aber eine Ausnahme.
Die Eingehung einer Verbindlichkeit, die Abgabe eines Versprechens ist im Sinne
der Lehre von den Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung eine Leistung.
Wer daher selbst, so wie der Versprechensempfänger, bei Abgabe des Versprechens
eine Schimpflichkeit begeht, könnte an sich das Versprechen wegen xar turpituäo
nicht zurücksordern. Aber gerade diese Befugniß giebt ihm das neue Recht. Der
Bestechende, der nur für die Zukunft ein Geschenk in Aussicht stellte, kann die
Erfüllung verweigern, er kann auch den Schuldschein oder den Wechsel, den er
darüber ansstellte, zurückfordern. Ob. schon das sächsische Recht ebenso zu verstehen
sei, ist nicht unzweifelhaft.
Das neue Recht schützt den guten Glauben in viel weiterem Umfange als
es jetzt der Fall ist. Wo nun der gutgläubige Erwerber, der gutgläubige Schuld-
ner oder wer es immer ist, Schutz und Sicherheit genießt, geht ein Anderer seines
guten Rechtes verlustig. Zum Ausgleiche dienen wiederum die Ansprüche aus un-
gerechtfertigter Bereicherung. Darüber enthält daS R.G.B. eine in ihrer Allge-
meinheit für uns ganz neue Vorschrift (§ 816). Sie betrifft die Verfügungen
eines Nichtberechtigten und die Leistungen an einen Nichtberechtigten. Z. B. der
NichteigenthLmer veräußert fremde bewegliche Sachen, während der Erwerber nichts
davon weiß, daß die Sachen fremd sind, und ohne grobe Fahrlässigkeit nichts da-
von zu wissen braucht. Oder der bisherige Gläubiger tritt die Forderung ab, so
daß der neue Gläubiger der allein Berechtigte ist; gleichwohl leistet der Schuldner,
dem nichts von der Sache angezeigt war, an den bisherigen Gläubiger oder, nach-
dem die Forderung ein zweites Mal abgetreten worden war, an den zweiten
Pseudoerwerber. Wie wird dem Eigenthiimer, dem wahren Gläubiger geholfen?
Bei Verfügungen des Nichtberechtigten kommt es darauf an, ob sie entgeltlich oder
unentgeltlich erfolgt sind. Hat der Nichtberechtigte ein Entgelt erlangt, so muß
er dieses dem geschädigten Berechtigten herausgeben. Seine Verfügung ist zwar
rechtswirksam und deshalb das Entgelt in diesem Sinne nicht ohne rechtlichen
Grund erlangt, aber im Verhältnisse zu dem wahren Berechtigten fehlt es an den«
Rechtsgrunde, auf seine Kosten ist der Nichtberechtigte bereichert. Durch die un-
entgeltliche Verfügung erlangt nicht der Nichtberechligte Vortheil, sondern der, den:
gegenüber die unentgeltliche Verfügung vorgenommen wird; z. B. der Nichteigen-
thümer verschenkt die fremde Sache an den gutgläubigen A, der Nichtgläubiger
erläßt die fremde Forderung dem Schuldner schenkungsweise. Hier haftet den«
Nichtberechtigten der Dritte, der auf Grund der unentgeltlichen Verfügung un-
mittelbar Bortheil erlangt. Der Eigenthümer fordert also von dem Beschenkten
die an diesen gediehene Sache heraus, der wahre Gläubiger verlangt trotz des Er-
lasses Erfüllung der erlassenen Forderung von dem früheren Schuldner. Bei
Leistungen an den Nichtberechtigten muß dieser das ihm Geleistete an den Berech-