Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

Handelsgesellschaft, Auflösung. 63
Der Kläger, der verschiedene Ansprüche gegen den Beklagten zu haben glaubte,
'erhob bald daraus Klage hierauf, der Beklagte aber erhob Widerklage auf Aner-
kennung des Klägers, daß die Gesellschaft seit dem 23. September 1895 aufgelöst
sei und daß die Liquidation durch die beiden bisherigen Gesellschafter und einen
gerichtlich zu ernennenden Liquidator zu erfolgen habe. Er stützte sein Verlangen
darauf, daß der Kläger durch eine Reihe von Verfehlungen die Fortsetzung der
Gesellschaft unmöglich gemacht und die Erreichung des Gesellschaftszwecks vereitelt
habe, übrigens aber auch mit der Auflösung einverstanden gewesen sei.
Die erste Instanz wies die Widerklage ab; das Oberlandesgericht verur-
theilte zunächst am 6. März 1897 unter Verwerfung des weitergehenden Klagantrags
den Beklagten, anzuerkennen, daß die Gesellschaft seit dem 23. September 1895
aufgelöst sei, indem es annahm, daß eine hierauf gerichtete Uebereinkunft der. Par-
teien erwiesen sei. Das Urtheil wurde jedoch vom Reichsgericht aufgehoben. Bei
der angcordneten nochmaligen Entscheidung verurtheilte das Berufungsgericht den
Widerbeklagten, anzuerkennen, daß die Handelsgesellschaft seit dem 15. November
1895 aufgelöst sei. Es führte aus, daß der Anspruch des Widerklägers in dieser
Beschränkung vom Widerbeklagten anerkannt, auch sachlich berechtigt sei; eine ge-
genseitige Uebereinkunft liege nicht vor, zu einer Auflösung vor dem 15. Novem-
ber 1895 habe auch kein Grund Vorgelegen.' Das Reichsgericht wies die Revision
des Widerbeklagten zurück, hob aber auch die des Widerklägers theilweise nochmals
auf mit der nachstehenden Begründung:
Die Revision des Klägers ist haltlos. Er beschwert sich mit Unrecht dar-
über, daß das Berufungsgericht als den Tag der Auflösung der Handelsgesell-
schaft den 15. November 1895 und nicht einen noch späteren Tag vorgesehen hat.
Nach dem Thatbestande des Berufungsurtheils vom 6. März 1897 liegt in dieser
Beziehung ein rechtsverbindliches Anerkenntniß des Widerklaganspruchs vor. Der
Kläger hat ausdrücklich anerkannt, daß die Handelsgesellschaft am 15. November
1895 aufgelöst sei, und seinerseits beantragt, die Widerklage abzuweisen, insoweit
sie mehr fordere, als die Feststellung, daß die Auflösung am 15. November 1895
stattgefunden habe. Der Beklagte hat sich, diese Erklärung zu eigen gemacht und
für den Fall der Ablehnung seines darüber hinausgehendcn Antrags um Verur-
theilung nach deren Maßgabe gebeten. Hiernach ist eine dispositive Anerkennungs-
erklärung abgegeben, die dem Gegner, hätte er seinen Antrag entsprechend beschränkt,
das Recht auf. ein Ancrkcnntnißurtheil im Sinne des 8 278 C.P.O. verliehen
haben würde. Der Kläger hat nicht eine einzelne rechtserhebliche Thatsache zuge-
standen, sondern in dem bezeichneten Umfange auf jede Vcrtheidigung gegen den
erhobenen Anspruch verzichtet, ihn anerkannt. Freilich ist er noch in der Lage,
die materielle Wirksamkeit seiner Anerkennung ebenso wie andere dispositive Rechts-
akte anzusechten. Die Voraussetzungen dieser Anfechtung, die sich nicht nach pro-
zessualen Vorschriften, sondern nach den Normen des einschlägigen Civilrechts be-

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