3.
Entscheidungen
3.1.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
3.1.1.
Aufhebung eines Gesellschaftsvertrags durch einseitige Erklärung eines Gesellschafters. Zeitpunkt der Aufhebung, wichtige Gründe für eine solche. Anerkenntniß eines Klaganspruchs.
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Handelsgesellschaft, Auflösung.
an der betreffenden Urkunde durch Durchstreichen oder auf ähnliche Weise ersicht-
lich zu machen sein wird.
Kann das Nachlaßgericht den Erbschein nicht sofort erlangen, so hat es ihn
durch Beschluß für kraftlos zu erklären. Nach allgemeiner Vorschrift ist der Be-
schluß dem bekannten Besitzer des Erbscheins und unter Umständen auch andern
Betheiligten von amtswegen bekannt zu machen (freiw. G.G. 8 16). Im übri-
gen aber hat der Gerichtsschreiber des Nachlaßgerichts von amtswegen dafür zu
sorgen, daß eine Ausfertigung des Beschlusses an die Gerichtstafel angeheftet werde
und daß weiter der Beschluß, wenigstens auszugsweise, zweimal in das Amtsblatt
des Nachlaßgerichts und einmal in den deutschen Reichsanzeiger eingerückt werde.
Das Nachlaßgericht kann auch noch die Einrückung in andere Blätter anordnen
(D. G.B. 2361 Abs. 2 S. 1 und 2, C.P.O. N. F. 8 204).
Die Kraftloserklärung wird wirksam mit dem Ablauf eines Monats nach
der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter. Die Beschwerde
findet gegen den Beschluß nicht statt (D. G.B. 2361 Abs. 2 S. 3, freiw. G.G.
8 84 S. 1).
Diese Vorschriften über die Kraftloserklärung eines Erbscheins leiden in
gleicher Weise auch auf die unter 3, 4 und 5 erwähnten Zeugnisse Anwendung.
Das Zeugniß unter 3 wird jedoch mit der Beendigung des Amtes des Testaments-
vollstreckers ohne weiteres kraftlos (D. G.B- 2368 Abs. 3, 1507 S. 2, freiw.
G.G. 8 84 S. 2 und Denkschr. dazu S..59).
Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Aufhebung eines Gesellschaftsvertrags durch einseitige Erklärung eines
Gesellschafters. Zeitpunkt der Aufhebung, wichtige Gründe für eine solche.
Anerkenntnis eines Klaganspruchs.
Reichsgericht I. Civ.-S. (Urth. vom 12. November 1898. I. 286. 98.)
Die Parteien hatten am 15. Mai 1894 eine offene Handelsgesellschaft mit
einander errichtet, die insbesondere den Verlag einer bis dahin von dem Beklagten
herausgegebenen Zeitschrift übernehmen, sowie alle mit diesem Berlage verbundenen
geschäftlichen Angelegenheiten besorgen sollte. Die Gesellschaft wurde in daö Han-
delsregister eingetragen und hat ihren Geschäftsbetrieb' eröffnet. Schon im Jahre
1895 entstanden Uneinigkeiten zwischen den Gesellschaftern, in Folge deren der
Beklagte dem Kläger am 23. September 1895 mittheilen ließ, daß er den Ver-
trag als aufgelöst betrachte und die Herausgabe gewisser Gegenstände verlange.