23.
Entscheidungen
23.1.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
23.1.1.
Jagdpacht; Nichtigkeit des Unterpachtvertrags oder eines Gesellschaftsvertrags zum Zwecke der gleichzeitigen Ausführung der Jagd durch Mehrere. Unzulässigkeit der Rückforderung des auf Grund eines nichtigen Vertrags Geleisteten, wenn der Rückfordernde für seine Leistung eine entsprechende Gegenleistung erhalten hat. (Gesetz, die Ausübung der Jagd betr., vom 1. Dezember 1864, § 20 Abs. 4 und 7, §§ 80, 90, 793, 1547 des B.G.B.'s.)
624 Jagdpacht, nichtiger Vertrag, Rückforderung.
Entscheidungen.
- -Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Zagdpacht; Nichtigkeit des Unterpachtvertrags oder eines Gesellschafts-
Vertrags zum Zwecke der gleichzeitigen Ausführung der Jagd durch
Mehrere. Unzulässigkeit der Rückforderung des auf Grund eines nichtigen
Vertrags Geleisteten, tvcnn der Rückfordernde für seine Leistung eine
entsprechende Gegenleistung erhalten hat. (Gesetz, die Ausübung der
Jagd betr., vom 1. Dezember 1864, 8 20 Abs. 4 und 7, 88 80, 90.
793, 1547 des B.G.B.'s.)
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 12. Juni 1899. 0.1.54/99.
Der Beklagte hat am 6. April 1893 sowohl von der Jagdgenossenschaft D.
deren dortiges Revier, aus den Theilen A rechts und B links der Weißeritz
bestehend, für jährlich 1140.#, als auch das vom Theile B umschlossene Revier
des Stadtgutbesitzers M. in D. für je 50 dl jährlichen Zins und zwar beide
Reviere auf die Zeit vom 1. September 1893 bis zum 31. August 1899 er-
pachtet. Zugleich hat er auch bei der D.er Jagdgenossenschaft nach den Be-
stimmungen des Pachtvertrages 1140 Jt als Kaution hinterlegt.
Nach des Klägers Behauptung ist nun am Tage des Abschlusses der
Pachtverträge im Anschluß an diese zwischen ihm, dem Beklagten und einem ge-
wissen W. ein Unterpachtvertrag auf die gleiche Zeit wie die Hauptverträge
abgeschlossen worden. Nach diesem zweiten Vertrage sollten sowohl der Kläger
wie W. die Berechtigung haben, in beiden Revieren zu jagen, es sollte ihnen
auch .je ein Drittel der gesammten Jagdnutzung zustehen. Dafür seien sie dem
Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen, je ein Drittel der ganzen Pachtsumme
von 1190 dt jährlich an den Beklagten als Unterpachtzins zu zahlen und ihm
je ein Drittel der Kaution zu..urwähren.. .Das-sei.,auch geschehen. -
Nach dem am 1. September 1896'erfolgten Ausscheiden W.'s sei gegen einen
Zins von 430.^ jährlich^ dem Kläger der Theil A: des Reviers zu alleiniger
Benutzung und Nutzung überlassen worden. .
Am 31. März 1898 habe der Beklage dem Kläger das zwischen ihnen
bestehende Vertragsvcrhältniß brieflich gekündigt und ihm bei dieser sowie einer
späteren Gelegenheit zusammen 614 dt zurückgezahlt. Damit sei ihm — mit
einem Ueberschusse von 1 dl — der Betrag von 380 dt als sein Antheil an
der Kaution sammt Zinsen sowie der auf die Zeit vom 1. April bis zum
31. August 1898 gezahlte Pachtzins von 159 dl zurückerstattet worden.
Der Kläger hat nun mit dem Anträge, den Beklagten zur Zahlung von
811 dl 62 4 sammt Zinsen zu 5°/0 seit dem 25. Mai 1898 zu verurlheilm,
Rückzahlung auch des weiteren, von ihm auf die Zeit vom 1. September 1893
bis zum 31. März 1898 an den Beklagten entrichteten Pachtzinses verlangt,