Frese, Die künftige Thätigkeit des Nachlaßgerichts. AI
lebt hätte. Hat der Erblasser einem oder mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus
dieses Bundesstaates, oder der Fiskus eines jeden dieser Bundesstaaten zu gleichem An-
theile, als gesetzlicher Erbe berufen; war der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundes-
staate angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe (D. G.B. 1936)6). Es kann je-
doch von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben
ein Recht erst geltend gemocht werden, nachdem von dem Nachlaßgerichte festgestellt worden
ist, daß ein anderer Erbe nicht vorhanden ist, (D. G.B. 8 1966).
18. Das Nachlaßgericht hat in einem besonderen Verfahren (D. G.B.
1965) sestzustellen, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist,
wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt
wird (D. G.B. 1964 Abs. 1).
Diese Feststellung begründet zwar nur die Vermuthung, daß der Fiskus gesetzlicher
Erbe sei, und der wahre Erbe ist dadurch nicht gehindert den Erbschastsanspruch gegen den
Fiskus geltend zu machen (D. G.B. 1964 Abs. 2, 2018 slg.). Da aber der Fiskus die
ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen kann (D. G.B. 1942
Abs. 2), so bewirkt die Feststellung in gleicher Weise den in diesem Sinne endgültigen Er-
werb der Erbschaft für den Fiskus, wie die Annahme der Erbschaft für den ausschlagungs-
berechtigten Erben.
19. Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der dieser Feststellung vorausge-
gangenen Ermittelungen jedem zu gestalten, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft
macht (freiw. G.G. § 78).
G.
Die Erbschaft vor der Annahme.
Der endgültige Erwerb der Erbschaft bleibt ungewiß, solange der berufene Erbe un-
bekannt ist, oder zwar der Erbe bekannt ist, aber seine über die Annahme oder
Ausschlagung der Erbschaft entweder wirklich noch aussteht oder doch ihrem Inhalte nach un-
bekannt ist. Vor der Annahme der Erbschaft hastet der berufene Erbe nicht für die Nachlaß-
verbindlichkeiten. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann wohl gegen einen
Nachlaßpfleger (D. G.B. 1960 Abs. 3) oder , gegen einen Testamentsvollstrecker (D. G.B.
2213 Abs. 2), nicht aber gegen den Erben geltend gemacht werden (D. G.B. 1958).
20. Solange der endgültige Erwerb der Erbschaft ungewiß ist, hat das Nach-
laßgericht, soweit ein Bedürfniß besteht, von amtswegen für die Sicherung des
Nachlasses zu sorgen (D. G.B. I960 Abs. 1).6)
Ein Bedürfniß dazu ist nicht vorhanden, wenn die Fürsorge für bcn Nachlaß einem
Testamentsvollstrecker obliegt.
21. Das Nachlaßgericht kann im Falle Nr. 20 insbesondere die Anlegung
von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Werthpapieren und Kostbarkeiten, sowie
die Anfertigung eines Ncrchlaßverzeichnisses anordnen (D. G.B. 1960 Abs. 2).
22. Das Nachlaßgericht kann weiter für denjenigen, welcher Erbe wird, einen
Pfleger (Nachlaßpfleger) bestellen (D. G.B. 1960 Abs. 2).
ft) Ohne Bedeutung ist z. Z. für Sachsen der Vorbehalt in Art. 138 des E.G.'s z.
D. G.B. für solche landesgesetzliche Vorschriften, wonach an Stelle des Fiskus eine Körper-
schaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gesetzlicher Erbe ist.
®) Der Vorbehalt m Gunsten der Landesgesetze in Artikel 140 des E.G.s z. D. G.B.
ist z. Z. für Sachsen ohne Bedeutung.