Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs, Buch 3 Abschnitt 7. ZZ
Ueberlassung des Thieres an den Verletzten (sächs. G.B. § 1561 S. 2) ist dem
neuen Rechte unbekannt. Was hat auch der Gebissene davon, wenn ihm zum
Ausgleich seiner Wunde, der bissige Köter angeboten wird? Auch hier wiederum
tritt also das Verursachungsprinzip in seine Rechte. Ob es der Herr an der Auf-
sicht hat fehlen lassen oder nicht, ist einerlei. Die gleiche Haftung wie dem Herrn
ist (ebenfalls ohne den Nachweis eines Verschuldens) dem auferlegt, der durch
Vertrag die Aufsicht über das Thier für den Herrn übernimmt, dem Knechte,
dem Kutscher, dem Dienstmädchen, das den Hund während- der Hundesperre an
der Leine führt (8 834). Der Aufsichtspflichtige kann sich aber durch den Nach-
weis gehöriger Sorgfalt von der Haftung befreien. Der Herr und der Aufsichts-
pflichtige haften neben einander als Gesammtschuldner. Solidarisch haften auch
die Herren verschiedener Thiere, wenn die Thiere gemeinsam einen Schaden ver-
ursachen, z. B. wenn ein Thier von dem andern gereizt wurde und nun den
Schaden zufügt. Benutzt ein Dritter das Thier zu einer Schädigung, hetzt z. B.
jemand einen fremden Hund auf den Verletzten, so sind der Dritte und der Herr
des Thieres Gesammtschuldner, im Verhältniß unter ihnen selbst aber ist der
Dritte allein verantwortlich und der Herr kann auf ihn zurückgreifen (§ 840
Absatz 3).
Wildschaden ist zu ersetzen, wenn dem Eigenthümer des beschädigten
Grundstückes das Jagdrecht nicht zusteht, wie es in Sachsen bei der ablösbaren
sog. Altjagdberechtigung ausnahmsweise vorkommt (Ges. v. 25. November 1858),
oder wenn dem Eigenthümer zwar das Jagdrecht als Ausfluß des Grundeigen-
thums zusteht, aber die Ausübung des Rechts durch Gesetz entzogen ist. Schaden-
wild sind Schwarz-, Roth-, Elch-, Dam- und Rehwild, außerdem Fasanen, aber
nicht Hasen. Ersatzberechtigt ist der am Grundstück oder an den anstehenden
ebenso wie an den getrennten und noch nicht zu Feimen zusammengehäuften
Früchten Geschädigte, also auch der Pächter, der Nießbraucher. Würde der Be-
rechtigte die Früchte über die gewöhnliche Zeit hinaus auf dem Felde lassen, so
kann konkurrierendes Verschulden angenommen werden (8 254). Ist der Eigen-
thümer selbst jagdausübungsberechtigt, so mag er das Wild abschießen, eines Er-
satzanspruches bedarf er jedenfalls dann nicht, sein Pächter mag sich ihm gegen-
über durch Vertrag sicherstellen. Ersatzpflichtig ist der am fremden Grund und
Boden Jagdberechtigte oder der zur Ausübung des Jagdrechts nach Gesetz Be-
rechtigte. Der Gedanke ist: wer den Bortheil zieht, soll auch den Schaden tragen,
auf Verschulden kommt es nicht an, der Ersatzpflichtige wird auch nicht deliktsfähig
zu sein brauchen. Wo in Sachsen Jagdgenossenschaftcn gebildet sind, werden diese
für den Schaden haften, nicht die einzelnen Verbandsmitglieder (§ 835 Abs. 3,
E.G. Art. 71 Z. 5, Gesetz v. 28. Mai 1898 ß 2). Die Jagdgenossenschaft er-
hält zu dem Zwecke die Rechte einer juristischen Person und wird durch den Jagd-
vorstand vertreten (dass. Ges. § 3). Dem Besitzer ganz oder zum Theil um-
schlossener Grundstücke, die außerhalb des Jagdbezirkes gelassen werden, haftet

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