22 Otto, Ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen
für das aus der unerlaubten Handlung Erlangte nach den Grundsätzen der
ungerechtfertigten Bereicherung fort; jede unerlaubte Handlung begründet insofern
mindestens die Häftling für Bereicherung ob injustam causam. Durch eine un-
erlaubte Handlung kann der Thäter eine Forderung gegen den Verletzten erlangen,
der Ersatzanspruch geht hier auf Aufhebung der Forderung. Läßt der Verletzte
diesen Anspruch verjähren, so müßte er nun die Forderung erfüllen. Um dem zu
begegnen, wird seine Einrede gegen die Forderung für unverjährbar erklärt
(8 853). -
Nun noch einige Worte von den unerlaubten Handlungen, die das G.B.
als Sonderfälle behandelt. Zuerst sind da die Kreditgefährdung und die Ver-
letzung der Geschlechtsehre (§8 824 u. 825). Sie gehören insofern zusammen,
als sie eine Erweiterung von § 823 Abs. 2 enthalten, d. h. sie beide führen
Schutzvorschriften ein, an denen es sonst fehlte.
Strafbar (Str.G.B.'8 187) ist nur die Kreditgefährdung und nur im
Rahmen der Verleumdung, nur wenn die gefährdende unwahre Thatsache wider
besseres Wissen behauptet oder verbreitet wird. Ersatzpflichtig dagegen macht jede
üble Nachrede, durch die der Kredit, der Erwerb oder das Fortkommen ge-
schädigt wird. Fahrlässige Behauptung oder Verbreitung genügt, es genügt auch,
wenn Erwerb oder Fortkommen beeinträchtigt ivird, wenn der Verletzte um der
üblen Nachrede willen, daß er einen Diebstahl begangen habe, seine Stelle einbüßt
oder eine Anstellung, um die er sich bewirbt, nicht erlangt. Haftbar niacht auch
die Mittheilung eines Gerüchtes als solchen (anders sächs. G.B. 8 1501 S. 2).
Wahrnehmung eines berechtigten Interesses aber, sei es des Mittheilenden oder
des Empfängers, befteit von der Ersatzpflicht für eine nicht dolose Behauptung
oder Verbreitung; ein Auskunftsbureau, das selbst aus grober Fahrlässigkeit über
den, wie die Kaufleute zu sagen pflegen, Angefragten eine unrichtige Auskunft
ertheilt, haftet also nicht, wenn es an die Wahrheit des Berichteten glaubt.
Zum Schutz der Geschlechtsehre erhält jede Frauensperson, die unbe-
scholtene wie die Dirne, einen Entschädigungsanspruch gegen den, der sie durch
gewisse Mittel zum Beischlafe bestimmt (8 825). Die Handlung muß nicht
gerade in einer Verführung oder Verleitung bestehen, aber als Mittel muß Hinter-
list, Drohung oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses angewendet sein.
Sie setzt demnach stets Vorsatz voraus. Damit wird unser Kranzgeld (sächs.
G.B. 88 1551—1553) in der Hauptsache beseitigt; es kommt auch gar nicht
darauf an, ob der Thäter die Frauensperson nicht ehelichen kann oder will.
Verschärft wird die Haftung für den durch Thiere — Hausthiere oder von
Natur wilde Thiere — verursachten Schaden. Wer das Thier hält, haftet schon
um deswillen für den Schaden, den es anrichtet, (8 833). Es wird nicht ein-
mal Deliktssähigkeit zu fordern sein?) Eine Befreiung von der Haftung durch
*) Linckelmann, Schadensersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen, S. 82, 111.
A. A. v. Liszt» DelikSobligationen S. 117.