8.
Abhandlungen
8.1.
Einzelne Schuldverhältnisse
:
(II. Buch, 7. Abschnitt, 1.-23. Titel.)
Von Ober-Justizrath H. Tränkner
145
Abhandlungen.
Einzelne Schuldverhältnisse.
Vorträge des. Obcrjustizraths H. Tränkner.
Schluß des II. Vortrags: Mleihe, Pacht. §§ 535—597.
: I. Miethe und Pacht ist obligatorisches Gebrauchsrecht gegen Ent-
gelt im Gegensätze zur Leihe (Z 598), die zu einer unentgeltlichen Gebrauchs-
iiberlassung verpflichtet.
Zwischen Miethe und Pacht besteht der Unterschied, daß Miethe nur
den Gebrauch (die Benutzung) verschafft und nur an Sachen (8 90) zulässig
ist, während Pacht auch den Fruchtgenuß gewährt und an Sachen wie au
Rechten eingeräumt werden kann. Die entgeltliche Ueberlassung eines Nieß-
brauchsrechtes der Ausübung nach, eines Patentrechts zur Ausbeutung, eines ge-
werblichen Unternehmens ist hiernach Pacht. Auf den Pachtvertrag leiden jedoch
mit mehrfachen Ausnahmen die Bestimmungen über den Miethvertrag An-
wendung.
II. Sowohl Mieth- als Pachtverträge bedürfen, wenn sie über ein Grund-
stück für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden, der schriftlichen Form.
Bei Nichtbeobachtung der Form ist aber der Vertrag nicht schlechthin un-
wirksam, sondern er gilt nur für unbestimmte Zeit abgeschlossen und muß
wenigstens ein Jahr lang seit dem vertragsmäßigen Beginil der Mieth- oder
Pachtzeit eingehalten werden. Nach Ablauf dieses Jahres endigt.er nur dann,
wenn rechtzeitig gekündigt wurde. Sonst gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit
verlängert, bis er rechtzeitig gekündigt wird (§ 565 Verb. § 581 Abs. 2). Im
klebrigen ist weder für den Mieth - noch für Pachtvertag eine Form vorgeschrieben.
III. Rechtzeitige Kündigung. Ist ein Mieth- oder Pachtvertrag gültiger
Weise (8 566, § 581 Abs. 2) auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endigt er —
abgesehen von dem Falle, wenn eine längere als 30 jährige Vertragsdauer ver-
einbart ist (vgl. unter IV) und vorbehaltlich der stillschweigenden Verlängerung,
— 8 568 — an sich mit dem Ablaufe dieser Zeit. Ist dagegen keine Zeit bestimmt
Archiv für Mrgnl. Nicht ». Pr°zch. IX 10