6.1.5.
Kauf; Umwandlung eines Platzgeschäfts in ein Distancegeschäft; Anerkennung der Faktur als Genehmigung der Waare vor dem Empfang. (Art. 347 des H.G.B.'s.)
Distanzgeschäst, Ancrkemning der Faktur.
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über den Berufsgenossenschastcn regelnden Vorschriften.in § 434 Z. 5 u. Abs. 4
eine dem Schlußsätze von § 438 Z. 4 entsprechende Bestimmung nicht enthält.*)
Kauf; Umwandlung eines Platzgeschäfts in ein Distancegeschäft; Aner-
kennung der Faktur als Genehmigung der Waare vor dem Empfang.
(Art. 347 des H.G.B.'s.)
Urtheil des Reichsgerichts vom 19. November 1898. I. 289/96.
Beklagte übersandte der Klägerin zufolge mündlicher Bestellung laut Faktur
vom 11. Mai 1895 eine Partie beorderter Kalbfellmuster zum Gesammtpreise von
*) Die von dem Vorstände des Sportelfiscalats eingewendete sofortige Beschwerde
wurde zurückgcwiesen durch Beschluß des O.L.G.'s vom 11. August 1898 (VII. 6. 168/177
98) mit folgender Begründung:
Der Beschwerdeführer wirst zunächst die Frage auf, ob bei dem an den Gerichtsvoll'
zieher gerichteten Anträge um Verhaftung von einer Rechtshülfe die Rede sein könne. Wäre
ihm nun auch zuzugeben, daß der Fall einer eigentlichen Rechtshülfe nur dann vorliegt, wenn
ein Gericht oder eine sonstige Behörde ein anderes Gericht um die Vornahme einer ge-
richtlichen Handlung angeht, nicht aber dann, wenn die Thätigkeit des Gerichtsvollziehers
unmittelbar in Anspruch genommen wird, ohne daß es der Dazwischenkunft eines Gerichts
bedarf (vergl. Struckmann-Koch, C.P.O., 6. Aust. S- 1169 und die daselbst S. 1168
abgedruckten Motive zum G.V.G.), so betrifft doch die Vorschrift in 8 101 des Unfallver-
sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 nicht bloß die Fälle der eigentlichen Rechtshülfe, sondern
verpflichtet alle öffentlichen Behörden, den im Vollzüge dieses Gesetzes an sie ergehenden Er-
suchen der Verufsgenossenschaftsvorstände zu entsprechen. Mit Unrecht bestreitet der Beschwerde-
führer, daß der Gerichtsvollzieher als eine Behörde anzusehen ist. Als Behörden hat man
diejenigen Organe zu betrachten, die entweder durch den Staat oder einen Kommunalverband
zur Ausübung eines begrenzten Kreises öffentlicher Geschäfte in Unterordnung unter ein vor-
gesetztes Organ berufen sind (Meyer in v. Stengel's Wörterbuch des deutschen Verwaltungs-
rechts 1. Bd. S. 158). Ein derartiges Organ der Staatsgewalt ist der Gerichtsvollzieher;
er übt einen Theil der früher den Gerichten zugewiesenen Geschäfte, insbesondere die Voll-
streckungs- und Zustellungsthätigkeit, selbständig unter eigener Verantwortung und kraft eige-
nen Amtes aus. (Wach, Handb. des Civilprozesses I, S. 318, Ann. d. O.L.G.'s 14, S. 38,
R. G. in Civils. 16, 399). Einflußlos ist hierbei, daß jedem Gerichtsvollzieher sein Amt nur
für seine Person übertragen wird und-daß es mit seinem Tode endigt; dies ist bei allen
den Beamten, die als Einzelpersonen die Behörde repräsentiren, der Fall; dessenungeachtet
ist auch die einzelne Person, der von der Staatsgewalt die Erledigung eines gewissen
Geschäftskreises zugewiesen wird, als Behörde zu bezeichnen (Gareis, allgem. Staatsrecht
in Marquardsens Handb. des öffentl. R/s I S. 161). Daß auch das Unfallversicherungs-
gesetz mit dem Ausdrucke „Behörde" in 8 101 diesen Sinn verbindet, ergiebt sich aus den
Motiven zu diesem Paragraphen (abgedruckt Lei v. Woedtke, Unfallversicherungsgesetz
S. 374 der 4. Aufl.), nach denen auch Beamte, wie Fabrikaufsichtsbeamte, zur Erledigung
des Ersuchens einer Berufsgenossenschaft verpflichtet sind. Gerade Lei dem einzelnen Fabrik-
oder Gewerbeinspector trifft alles dasjenige zu, was der Beschwerdeführer betreffs des Ge-
richtsvollziehers geltend macht und wonach er diesen nur als öffentlichen Einzelbeamten, nicht
als Behörde angesehen wissen will; deffenungeachtet rechnet der Gesetzgeber derartige, die
Behörde in ihrer Person verkörpernde Beamte zu den Behörden, die dem Ersuchen der Ge-
nossenschaftsvorstände zu entsprechen haben.