Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1840))

Der reichsgrast. Bentincksche Erbfolgestreit. 2M
und sie im nördlichen Deutschland erst nach der Reformation Ein-
gang gewann. Diese Erscheinung erklärt sich aber daraus, daß, so
lange geistliche und weltliche Gerichte neben einander bestanden, diese
sich weigerten, die Suecessionsrechte der außer der Ehe Gebornen,
ungeachtet ihrer von den geistlichen Gerichten bestätigten Legitimität,
anzuerkennen, indem sie Alles, was zum Suecessionsrecht gehörte,
als Gegenstand des bürgerlichen Rechtes ansahen. Erst als bei ge-
änderter Gerichtsverfassung die deutschen Schöffen verdrängt waren,
die Urtheile von römisch-gebildeten Juristen gefunden wurden, hörte
überall die Ausschließung der vorehelichen Kinder von der Erbschaft
auf dem Gebiete des b ü r g er l i ch e n P r i v a t r e ch t e s auf.
3. Wird dadurch aber auch, was bereits oben bemerkt worden,
bestätigt, daß keineswegs die Darstellung der Legitimation als eines
göttlichen Rechtes, insofern sie nämlich als eine Selbstfolge des
Sakraments der Ehe angesehen werden sollte, derselben allgemein
Eingang verschaffen und die Wirkung, die das kanonische Recht da-
mit verbunden haben wollte, — nämlich die völlige Gleichsetzung
der legitimirten mit den ehelichen Kindern, — sichern konnte. Nach-
dem Albrecht in seinerReeeufieu der Dieck'schenAbhandlung — in
welcher er bei einer Häufung von Zeugnissen für die Lehnfolgefähig-
keit der Mantelkinder, eine genügende innere Begründung der Ent-
stehung dieser Rechtsansicht vermißt hat — noch mehr auf dieses
jus divinum hingewiesen hatte, wird es nun in den Parteischriften
in der ausfallendsten Weise geltend gemacht. Aus dem Eharak-
ter der Legitimation als eines göttlichen Rechtes, soll nämlich fol-
gen, daß sie überall hat anerkannt, und das entgegenstehende deut-
sche Recht nothwendig hat weichen müssen. Allein es tritt hier ein-

die erste Sünde des unerlaubten Beischlafes werde nicht durch die folgende
Ehe gehoben, ob gleichwohl die Strafbarkeit dadurch verringert werde.
Die ursprünglichen Sünder würden umsoweniger gebessert, als sie ein-
sehen daß die Gesetze eigentlich mit ihrem Ucbertrcten des Rechts harmo-
niren, und dadurch würden sie nur in ihren Sünden gegen Gott und
die Kirche bestärkt. Eben so wenig könne aber das Gesetz dadurch verthei-
dige werden, daß die Kirche solche Kinder als legitimirt ansehe, denn die
fromme Mutter dispensire in vielen Dingen, die sie sonst doch nicht zu-
gebe." Vgl. G r u |> e 11, Uxor theodisca, [>.28iseq. Dr eyer, NebkN-
stunden, S. 304, 309. Gans, Erbrecht, Bd. 4. S. 346, 391.
3) Göttinger gelehrte Anzeigen, 1833, S. 1281 ff.

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