Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1840))

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Wilda:

1. daß sich im 15. Jahrhundert noch keineswegs überall die
Nechtsansicht und Praris der Gerichte zu Gunsten der Mantelkinder
sestgestellt hatte. In der Duplik behauptet man aber mit der zuver-
sichtlichsten Bestimmtheit, daß damals schon deren Leheufolgesähig-
keit entschieden war *), während selbst Dieck in seiner dogmati-
schen Abhandlung erst das 16. Jahrhundert als dasjenige, in wel-
chem die Entscheidung erfolgt ist, bezeichnet1 2).
2. Es stellt sich aber auch hervor, daß durch die Bestimmung
des kanonischen Rechtes die Anerkennung der Legitimation durch
nachfolgende Ehe keineswegs entschieden und allgemein bewirkt
wurde, sondern dieses erst eintrat, als das römische Recht seine
Herrschaft befestigt hatte3 4). Daß die altdeutsche Rechtsansicht, wo-
nach die Vorkinder als uneheliche galten, entschieden erst durch die
römischen Juristen gebrochen wurde, ergiebt sich theils daraus, daß in
England die Legitimität der Mantelkinder niemals anerkannt wurdet,

1) Duplik, S. 120.
2) Dieck, Beitr., S. 35, vgl. mit S. 45 und besonders S. 137.
3) Vgl. Mittermaier, Pr.-Rt. §. 366.
4) Schon im Glan villa, de legib. et consuet, regni Angl. VII. c. 15:
Orta est quaestio, si qni anlequam pater matrem desponsaverit (in
matrimonium collocaverit), fuerit genitus vel natus, utrum talis filius
sit legitimus, cum postea matre in suam desponsaverit. Et quidem li-
cet secundum canones et leges Romanas, talis filius sit legitimus heres,
tamen secundum jus et consuetudinem regni nullo modo tanquam he-
res in hereditate sustinetur, vel hereditatem de jure regni petere
potest. — Bracton, de Legib. et consuet. Angl. V. c. 19, erzählt
ausführlich, wie es auf dem Reichstag zu Morton 1235 darüber zu einer
ernsten Contestation zwischen der Geistlichkeit und den weltlichen Stän-
den kam, daß aber auf den Antrag der ersten alle Grafen und Barone
einmüthig antworteten: quod noluerunt leges mutari , quae usque ad
tempus illud usitatae fuerunt et approbatae.— Ein paarIahrh. später
hat Fortescue, de laudibus legum Angl. c. 39, die germanische
Rechtsansicht auch ausführlich zu rechtfertigen gesucht: die Civilisten, sagt
er, meinen, die legitimalio per subsequeris matrimonium zerstöre die
frühere Sünde, indem sie Anreiz zur Hcirath gebe, ohne welche zwei
Seelen ewig untergehen würden; übrigens sei zu vermuthen, daß die erste
körperliche Verbindung schon die Richtung gehabt habe, wie sie nachher
das Sacrament der Kirche verlange; die Kirche aber zieht die Legitimität
schon auf die Zeit vor der Geburt zurück (ecclesia etiam foetus homi-
num habet pro legitimis). Aber die englischen Juristen antworten darauf:

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