Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1840))

Der reichsgrast. Bentincksche Erbfolgestreit.
doch mit dem Satz (solus) consensus faciat nuptias noch nicht
ganz aufs Reine war. In den spätem Rechtsquellen ist fast immer
nur von desponsationes und selten von conjugia die Rede. Die
Lehre von der desponsatio per verba de futuro et de praesenti6 7 8 9 10),
wovon eine, aber wohl erst durch einen Glossator hinzugesetzte?), An-
deutung am Schluffe des Titels Gratian's hervortritt (indem hier
die fides pactionis und die fides consensus unterschieden wird),
ist erst später ausgebildct und zeigt, wie man in scholastischer Weises
wieder zu trennen suchte, nachdem man durch den Satz: matrimonia
verbis contrahentur, den Unterschied zwischen Verlobung und Hei-
rath (Vertrag und Vollziehung) eigentlich hinweggenommen hatte.
Unser Doctor Luther sagt hierüberin seinem gesunden Sinn:
,,Gleichwie sie auch ein Narrenspiel getrieben haben cum verbis de
praesenti vel futuro. Damit haben sie auch viele Ehen zerrissen,
die nach ihrem Rechte gegolten hat, denn diese Worte: Ich will
dich zum Weibe haben, oder ich will dich nehmen, ich will dich
haben, du sollst mein sein und dergl. haben sie gemeinlich verba de
futuro genannt, und sürgeben, der Manns Name sollt also sagen:
Accipio te in uxorem , ich nehme dich zu meinem Weib, der
Weibs Name also, ich nehme dich zu meinem Ehemann. Und ha-
ben nicht gesehen und nicht gemerkt, daß dies nicht in Brauch ist,
deutsch zu reden, wenn man de praesenti redet; sondern das heißt,
de praesenti geredt, ich will dich haben, darumb redet kein deut-
scher Mensch von zukünftigem Verlöbniß, wenn er spricht, ich will
dich haben oder nehmen, denn man spricht nicht, ich werde dich
haben, wie sie gaukeln-. Ja ich wüßte selbst nicht wohl,
wie ein Knecht oder Magd sollten oder könnten in deutscher Sprach
per verba de futuro sich verloben, denn wie man sich verlobet, so
lauts per verba de praesenti, und sonderlich weiß der Pöbel von
solcher behender Grammatica nichts, daß accipio und accipiam
Zweierlei sei, er führet daher nach unsrer Sprache ihre Art, und
spricht: ich will dich haben, ich will dich nehmen, du sollst mein
sein" u. s. w."')
6) C. 22. 25. 31. X. de sponsalib. IV. 1.
7) G l ü ck, Comment., Tbl. 23 S. 67.
8) Boelimer, jus ecct. Protest., T. III. lib. IV. tit. 1. §. 15 sqq.
9) Von Ehesachen. Luthers Werke. Menburg. Ausgabe Bd. VI. S. 374.
10) Eine ähnliche Aeußerung findet sich auch in seinen Tischreden. Von
Zeitschrift s. d. deutsche Recht. 4. Bd.

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