Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1840))

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Paulsen:

allgemein gefaßten, nur überhaupt die Rechtsansicht bei der Bürg-
schaft enthaltenden Grund anführtsz)), und zweitens, daß dies
nicht vor Nävningern geschehe. Es würde nun auffallend sein,
daß dieses noch einmal am Ende der Stelle gesagt wird, —und zwar
nicht einmal unmittelbar neben der Erwähnung der Klage in der
ersten Hälfte derselben, — wenn nicht den Gesetzabfassern aus dem
Grunde der Gedanke an die Nävninger sehr nahe gelegen hätte, weil
sie gleich darauf von der Bürgschaft bei Verbrechen handeln, und
von diesen eines namentlich anführen, nämlich den Diebstahl, für
welchen die Nävninger zuständig waren"). Indem sie nun in
unserem Capitel wiederholen, daß Nävninger nicht hinzntreten (lil-
gangae) sollen, ist der Gedanke der, daß die Bürgschaftssache eine
von der Strafsache verschiedene ist, und daß, wenn auch diese vor
Nävninger gehört, jene doch nicht von ihnen entschieden werden
soll, weil dies Verhältniß wie eine andere Schuld ist. Auch die
Wiederholung dieses schon in der ersten Hälfte der Stelle vorkom-
menden Satzes hat unter unserer Voraussetzung ihren guten Grund;
denn im folgenden Capitel wird grade dem Bürgen gedroht, daß
er, im Fall der Schuldige entkommt, Alles, wozu dieser verpflich-
tet gewesen, zahlen solle, und überdies eine eigene bedeutende
Buße. Dies sind aber doch nur Geldverpflichtungen, selbst wenn
der Schuldige ,,mit des Bürgen" Rath entwichen sein sollte, und
deshalb soll ein Verfahren, wie bei anderen Schulden, auf dem

82) Es ist überhaupt eine der Eigcnthümlichkeiten unseres Gesetzbuches, daß
der Gesetzgeber gern Gründe ansührt, deren Fassung und Kürze oft
unbcftiedigcnd ist, worin wir aber doch die Anfänge einer Rechtswissen-
schaft zu sehen haben. Z. B. Bd. I. Eap. 8. §. 2; 16. tz. 3; 36. §.
6 (vergl. mein Lehrb. des Privat-R. in Schleswig u. Holst., §. 45 (3)
u. §. 144 (8)); Bd. II. Cap. 7. §. 3; 9. §. 65 17. §. 4; 21. §. 7;
26. ß. 4; 28; 42. §. 3; 44. §. 2; 54$ 68. §. 4; 73. §.3; 91. §. 5;
96. §. 5; 97. §. 6; 102. §. 3 ; Bd. III. Cap. 18. §. 3; 20. §. 3;
21. §. 3; 22. §. 6; 23. §. 4; 42. §. 2; 53. §.2; 55; 58. §. 4;
60; 61. §. 2.
53) Hierfür nämlich die Ransnävninger, so genannt, weil sie auch über das
Verbrechen des Ran (d. i. offenbare Wegnahme von Sachen, im Gegen-
satz der heimlichen durch den Dieb) richteten; jüt. L. 11. 40. In den
anderen (Anmerk. 48) genannten Leibessachen schworen Herredsna'vm'nger,
Hl. 64, mit Ausnahme des vor die Sandmänner gehörenden Todtschla-
ges; jüt. L. II. 2.

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