Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 3 (1893))

294 Biilgtter, Bemerkungen zu d. II. Entw. d. bürgert. Gesetzb. f. d. deutsche Reich.
Die Abwehr ist nur dann widerrechtlich, wenn das Werthverhältniß
zwischen Gefahr und Schaden . nicht beachtet wurde. Ist hiergegen verstoßen, so
entsteht Schadensersatzpflicht, weil die Art der Abwehr selbst ein Delikt enthält,
mag auch die Gefahr unverschuldet sein. Straflos bleibt dagegen die Abwehr
auch bei Mißachtung des Werthsöerhältnisses, wenn ein Nothstand im Sinne
von § 54 des St.G.B.'S vorliegt, also wenn es sich um Schutz der eigenen Person
oder eines Angehörigen (St.G.B. 8 52 Abs. 2) handelt. Ist dagegen nur ein
sonstiger Dritter oder nur ein Bermögensstück bedroht, so hängt nach 8 303 des
St.G.B.'s auch die Straflosigkeit von der Beachtung des Werthverhältnisses ab,
weil nur dadurch die Rechtswidrigkeit der Handlung ausgeschlossen wird.
Ist die Abwehr, und zwar auch ihrer Art nach, gerechtfertigt, so soll dennoch
Schadensersatzpflicht des Abwehrenden cintreten, wenn er die Gefahr ver-
schuldet hat. Hier bildet also eigentlich dieser Umstand das Delikt. Aus Satz 2
dürfte daher ein Absatz 2 zu bilden sein. Hinsichtlich des Ausdrucks „Ver-
schuldung" wird auf die Bemerkung zu 8 39 Bezug genommen.
Dabei kommen möglicher Weise verschiedene Personen in Betracht, nämlich
der Bedrohte, der Abwehrende und der Urheber der Gefahr. Satz 2 des 8 192
behandelt aber nur die Verantwortlichkeit des Abwehrenden, welcher zugleich
Urheber der Gefahr ist, mag er außerdem selbst der Bedrohte sein oder nicht.
Dagegen wird die Frage, ob der Urheber der Gefahr, sei es der Bedrohte selbst
oder ein Dritter, lediglich als solcher ohne zugleich Abwehrender zu sein, für den
durch die Abwehr verursachten Schaden hafte, an dieser Stelle nicht entschieden;
vielmehr richtet sich dieselbe nach den allgemeinen Bestimmungen beS. zweiten Buches
über Deliktsschulden. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit bleibt 8 54 des
St.G.B.'s maßgebend, wonach bei schuldvoller Herbeiführung der Gefahr durch
den Abwehrenden demselben auch keine Straflosigkeit zu Thcil wird.
Diese Ergebnisse des neuen 8 192 scheinen nicht zu beanstanden, insbe-
sondere ist durchaus gerechtfertigt, daß auch bei Straflosigkeit doch Ersatzpflicht ein-
treten kann,") während ein Fall der Strafbarkeit ohne solche nicht Vorkommen kann.
Von den §8 193—195 über Selbsthülfe entsprechen die beiden ersteren
im Wesentlichen dem früheren 8.189, während der frühere 8 188 als entbehrlich
gestrichen ist. Hiergegen sowie gegen den neuen 8 195, welcher bestimmt, daß
bei objektiv widerrechtlicher Selbsthülfe auch im Falle entschuldbaren Jrrthums
Schadensersatzpflicht (ex lege) entstehe, scheint nichts zu erinnern.
Abschnitt VI. Sicherheitsleistung.
Die 88 196—204 wiederholen die früheren 88 199—205 mit einigen
Aenderungen und Ergänzungen, welche keinen Anlaß zu Bedenken bieten. Soweit

") Dieser Gedankel soll in Buch II noch besonderen Ausdruck erhalten durch einen
in Aussicht genommenen neuen § 703 a, welcher später noch zu besprechen sein wird.

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