Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 16 (1856))

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Wippermann:
sanier ist und mehr Ausbeute für die deutsche Staats- und Rechts-
geschichte gewährt wie dieser. Als dann aber Landau 1854 mit
seinem ersten größeren Werke „die Territorien in Bezug auf ihre
Bildung und ihre Entwicklung" hervorgetreten war, drängten sich
bei allen Sachkundigen die gerechtesten Zweifel auf, ob die Auf-
gabe, ein Vorbild für deutsche Gaubeschreibungen zu liefern, in
die rechten Hände gelegt sei. Der Verfasser, um sofort auf die
Hauptsache überzugehen, wird nämlich, abgesehen von andern
größeren und kleineren Verstößen, von einer falschen Voraussetzung
geleitet, welche fast zu einer fixen Idee bei ihm geworden ist. Obwohl
ihm deßhalb ernst und freundlich von mehreren Seiten, voraus von
Georg Waitz in den Göttinger gelehrten Anzeigen und der Kieler
Monatsschrift Einwendungen gemacht wurden, ist er doch so er-
füllt von seiner angeblichen Entdeckung, daß er die ihn warnen-
den und abmahnenden Stimmen völlig unbeachtet gelassen hat.
Es verhält sich folgendermaßen damit. Als der weiland
Kurmainzische Kirchenrath und Oberfiscal, Dechant Stephan
Würdtwein in seiner Oicscosis Moguntina in Archidiaconatus
distincta die Spnodalregister verschiedener Mainzer Archidiakonate
mitgetheilt hatte, glaubten die Herren der damaligen Mannheimer,
von Karl Theodor gegründeten Akademie der Wissenschaften, na-
mentlich Lamey, Cr oll und Krem er, eine gewisse Ueberein-
stimmung der Archidiakonate mit den Gauen und Grafschaften, der
kirchlichen Decanate (Archipresbyterate) mit den Centen gefunden
zu haben. Indessen entging schon ihnen nicht, daß denn doch hin
und wieder so wenig die älteren Urkunden, welche Ortschaften be-
stimmt in benannte Gaue beziehungsweise Centen setzen, wie jün-
gere, welche Centgrenzen oder die gesummten in eine Cent gehöri-
gen Dörfer angeben, mit den kirchlichen Eintheilungen zu vereini-
gen sind. Es sollten daher die letzter» nur behutsam und subsidiär
benutzt werden, falls alle andern Quellen und Combinationen zur
Reconstruction der weltlichen Amtssprengel im Stiche ließen. Den-
noch war das weit mehr, als wenn Walafrid Strabo beiläuß^
die Centenarien mit den Pfarrherren, die Grafen mit den Bischö-
fen, die Herzoge mit den Erzbischöfen zusammenhielt. Er ist weit
davon entfernt, ein Zusammenfallen der Pfarrsprengel mit den
Centen, der Diöcesen mit den Gauen, der Erzbisthümer mit den
Herzogthümern anzunehmen; er vergleicht eben nur und gar nicht

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