Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 16 (1856))

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Reyscher: Von den Holznutzungen rc.
1008 Morgen 30 Ruthen, theils auf der eigenen, cheils auf einer
benachbarten Markung gelegen, zu freiem und untheilbarem Ge-
meinde-Eigenthum vom Staate abgetreten erhielt. Zuvor schon
hatte sich die Mehrheit der Gemeindegenossen am 20. Juni 1632
zur Abschneidung künftiger Streitigkeiten in einer von dem Ober-
amte geleiteten Versammlung darüber geeinigt, wie es für den
Fall, daß der beabsichtigte Ablösungsvertrag zu Stande komme,
mit dem Ertrage des eingetauschten Waldes zu halten sei. Es
sollten, wurde verabredet, wie bisher 350 Klafter Brennholz nach
dem Nutzungsbedürfniß unter die Bürger ausgetheilt, auch
den Einzelnen das nöthige Bauholz aus den nunmehrigen Gemeinde-
waldungen abgegeben, der übrige Ertrag aber zur Abbezahlung von
Gemeindeschulden und Bestreitung der Gemeindebedürfnisse, na-
mentlich der Straßenarbeiten, wofür nun nicht mehr die Bürger-
schaft aufzubieten wäre, verwendet werden; würde auch alsdann
noch etwas von dem Holzerlös übrig bleiben, so solle es unter die
Bürgerschaft in demselben Verhältnisse, wie die 350 Klafter, ver-
theilt und je den Berechtigten von der Steuerschuld an die Ge-
meinde abgeschrieben werden.
Diesem Abkommen waren von 43 anwesenden Gemeinde-
Mitgliedern 27 beigetreten; 16 andere wollten theils gar keine Ab-
lösung (7), theils gleiche Vertheilung des ganzen Ertrags (4) oder
des nach Befriedigung des Bedarfs übrig bleibenden Erlöses (5).
Von den bei der Verhandlung abwesenden 11 Mitgliedern er-
klärten sich 10 mit dem Abkommen nachträglich einverstanden.
Dieser Uebereinkunft der Bürgerschaft wurde nachgelebt bis zu
Ende des Jahrs 1839, wo mehrere wegen ihres geringeren Güter-
besitzes mit einem kleineren Holzbedürfnisse angezeichnete Bürger
(Kleinbegüterte) bei dem Oberamte Beschwerde führten und gleiche
Vertheilung des jährlichen Holzerzeugnisses nach Köpfen ver-
langten.* Mit ihrem Anträge abgewiesen, wandten sie sich an die
Kreisregierung, welche den 15. Mai 1840 das oberamtliche Er-
kenntniß nebst der Uebereinkunft der Bürgerschaft vom Jahr 1832
aufhob und dem Gemeinderath auferlegte, sämmtliche Activbürger
zu gleichmäßiger Theilnahme an den Nutzungen aus den er-
worbenen Waldungen zuzulaffen.
Auf den Rekurs der Großbegüterten ward diese Ent-
scheidung den 27. Juli 1840 von dem K. Ministerium des Innern

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