Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 16 (1856))

12. Von den Holznutzungen der Gemeindegenossen und den Rechten einzelner Klassen auf erhöhte Theilnahme : Im Hinblick auf zwei Entscheidungen württembergischer Administrativbehörden

X.

Bon den Holznutzungen der Gemeindegenoffen und den
Rechten einzelner Klassen auf erhöhte Theilnahme.
Im Hinblick auf zwei Entscheidungen württembergischer
Administrativbehörden *)
von
N e y s ch e r.

Die Einwohner zu Höfen, Oberamts Neuenbürg, im württem-
bergischen Schwarzwaldkreise, hatten von Alters her das Recht, ihr
Bedürfniß an Bau- und Brennholz in bestimmten, nahe gelegenen
Staatswaldungen zu befriedigen, und dafür nur eine kleine Ge-
bühr, welche mit dem Werthe des Holzes in keinem Verhältnisse
stand, zu entrichten. Nachdem über den Umfang des Rechts Streit
zwischen dem Staat und der Gemeinde entstanden war, wurde am
23. Dezember 1836 zwischen der Staatsfinanzverwaltung einer-
und dem Gemeinderath und Bürgerausschuß andererseits ein Ver-
trag geschlossen, kraft dessen die Gemeinde gegen Verzicht auf alle
weitere Nutzungen an den Staatswaldungen eine Waldfläche von

*) Auch dieser Rechtsfall soll, wie der vorige, zur Beleuchtung der in dem
Aufsatze nr. III. versuchten Grenzziehung zwischen Gemeindesachen und
Rechten der Einzelnen dienen. Zugleich aber wird auf den Character
der so häufig vorkommenden Waldnutzungen und die Folgen der Wald-
abtheilungS-Berträge der Gemeinden für die Nutzungsrechte der Ge-
meindegenoffen hingewiesen. So wenig der Auffaffung des gemeinen
Nutzens in dem nr. IX. besprochenen Erkenntniffe des höchsten Ge-
richt- in Württemberg beizupflichten ist, so vermögen wir doch auch
nicht den Standpunkt der Administrativbehörden zu theilen, zumal
die Ansicht, daß die Gerichte über das Dasein von Sonderrechten gar
nicht zu entscheiden haben, sondern nur die Regierungsbehörden.

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