11.
Streitberechtigung der Gemeinden bei Nutzungen der Gemeindegenossen als solcher
:
Im Hinblick auf einen Rechtsfall
von Reyscher
IX.
Streitberechtiaung der Gemeinden bei Nutzungen der
Gemeindegenoffen als solcher.
Im Hinblick auf einen Rechtsfall*)
von
N r y s ch e r.
Die früher gräflich hohenbergische ( vorderöstreichische), nun
württembergische Stadt Rottenburg am Neckar besitzt auf der Mar-
kung des Dorfs Dettingen zwei Waldstrecken: 101 Morgen, der
Hellershau genannt, und 45 Morgen, der vormalige Mönchs-
wal d. Nach dem Fleckenbuche zu Dettingen vom Jahr 1732
kommen der Gemeinde folgende Rechte in diesen Wäldern zu:
1) in Hellershau das Waiderecht (serv. pascendi) für Roffe
von Pfingsten an, jedoch in den neuen Schlägen erst fünf Jahre, nach-
dem der Bann (das Waldverbot) auf-dieselbe gelegt worden;
ferner „Trieb und Trab" für das „Vieh" (Hornvieh), und die
Kirschen - und Eichel-Ernte.
2) In dem Mönchswald dürfen die „Unterthanen" die Eicheln,
Kirschen und das Gras benützen. Ferner hat der „Fleck" Fug
und Recht, bei dem Bruderhaus in ihre Hüb' durchzufahren (Bich-
trieb, servitus actus), u«d daselbst eine Brücke über den Weiher
zu unterhalten, damit das Vieh auf die Waide ziehen kann. Auch
hat der Flecken einen abgesteinten (abgegrenzten) Weg zu de«
*) Die Besprechung dieses Falls schien un« am Platze nicht bloS wegen
der Entscheidung vom 4. März 1853, welch« auszugsweise verSffent-
licht ist in S eusf er t'S Archiv sür Entscheidungeu der obersten Ge-
richte Bd. VI, S. 434, sondern auch wegen der ganzen Behandlung
der Sache, die in der That zu manche« ernsten Bedenken Anlaß gibt.