Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 16 (1856))

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Zur Lehre von den juristischen Personen.
Im Jahre 1615 fand die dreizehnte Zusammenkunft der sämmt-
lichen N. und das Mahl statt. Da sich viele Jahre unter den N.
kein Bedürfniß zu einer Hilfe ergeben hatte, so war von den Ein-
künften ein Stattliches erspart worden, das bis dahin zur Mehrung
des Hauptgutes verwendet wurde. In der Erwägung jedoch, daß
der Stifter die Ehre und Aufnahme seiner Familie zu fördern be-
absichtigt, nicht aber gewollt habe, daß das Geld fortwährend auf-
gehäuft werde, Niemanden zum Nutzen, „um als ein verborgener
Schatz mit der Welt Ende unterzugehen" und unter Berufung auf
die H., welche aus ähnlichen Gründen mit ihrer Stiftung eine
Neuerung vorgenommen hätten, machten die Senioren bei dieser
Gelegenheit den Vorschlag: „es solle hinfort der Verwalter der
Güter in der Stadt allen verheiratheten und unverheiratheten,
alten und jungen N. von der jährlichen Nutzung soviel Gulden
geben und ins Haus schicken, als er Jahre alt ist, damit ein Jeder
Ursache habe, dem allmächtigen Gott für solchen gnadenreichen
Segen zu danken und ferners darum bitten." Vierhundert
Gulden sollten daneben jährlich als Stipendium Bluter Familien-
Angehörige vertheilt werden, und den noch verbleibenden Aktivrest
sollte der Verwalter mit Rath und Gutachten der älteren N. wieder
nutzbringend anlegen.
Dieser Vorschlag ward einmüthig gut geheißen und sofort in
Vollzug gesetzt. Eine Erhöhung der Altergelder auf einen Reichs-
thaler und später auf einen Dukaten war, da namhafte Capitalien
keine Interessen einbrachten, nur von kurzem Bestand. Im Jahre
1660 traf man vielmehr ein neues Abkommen „wie es in's Künf-
tige mit der Stiftung soll gehalten werden." Darnach
„soll der Verwalter in der Stadt jährlichzu Walpurgis zwei
Drittheile von allen Nutzungen, Einkommen und Gefällen
der Güter in der Stadt und auf dem Lande unter die N.,
so in N. Bürger sind, dem Alter und Jahren nach aus-
theilen und ihnen in's Haus schicken. Das übrige Drittheil
soll als erspartes Capital verbleiben."
Daneben wurden gleichzeitig mehrere Bestimmungen über die
Verwaltung der Stiftungsgüter, über die Verleihung der Lehen u.s.w.
getroffen, die wir hier übergehen können.
Gegen die Zulässigkeit dieser Anordnung erhob einer der N.
Widerspruch und wendete sich an das Vormundschaftsamt zu...
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