Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 16 (1856))

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H. Ortloff:
esse bei Confiscationen und Geldstrafen an, und wurde durch das
im Mittelalter mit dem Erwachen der Staatsidee allgemein ge-
fühlte Bedürfniß nach Rechtssicherheit begründet. Die Geschichte
der hieraus entstandenen Staatsanwaltschaft ist bereits ausführlich
entwickelt n) und hier von keinem Interesse, weil sie eine eigenthüm-
liche und von der des Fiscalates abweichende geworden ist. Es
kam nur darauf an, den gemeinschaftlichen Ausgangspunct zu zeigen.
Auch in Schottland deutet die Geschichte der öffentlichen An-
klägerschaft darauf hin, daß sie sich zu einer Zeit, wo die Strafen
noch in Confiscationen und Geldstrafen bestanden, an die Verwal-
tung der fiscalischen Interessen angSschlossen hat. Daher wird der
hord high Treasumer als öffentlicher Ankläger und der hord Ad-
vocate, welcher jetzt die Spitze der schottischen Anklägerschaft ist, in
alten Werken als dessen Stellvertreter erwähnt. Die öffentlichen
Ankläger unter dem hord Advocate, welche bei dem Sheriff, Frie-
densrichter und Polizeirichter angestellt sind, führen noch den Namen
procurator fiscal 93). Der Uebergang des Fisealamtes nach Schott-
land ist bei dem bedeutenden Einfluß Italiens auf dieses Land, und
durch den Besuch Bolognas und von Paris von Seiten studiren-
der Schotten leicht erklärlich.
Endlich war auch nach der katholischen Kirchenverfas-
sung ein Promotor oder Fiscal in der von Jnnocenz III ange-
deuteten, aber erst später ausgebildeten inquisitio cum promovente
in der Art thätig, daß er die Criminalsachen anbringen, Beweise
liefern und an dem Strafverfahren durchgehends Theil nehmen
mußte; und nach Bleuer^) sollen die im Coftnitzer Concil
(8688. 2. 9.11. 32) und in dem Baseler (8688. 1. 2. 6) erwähnten
promotores öffentliche Ankläger gewesen sein.
Die Verfolgung der Verbrechen von Amtswegen durch die
procuratores fiscales, welche ihrem ursprünglichen und Hauptzweck
92) v. Maurer, a. a. O. S. 175 ff. Biener, a. a. O. S. 192 ff.
93) Mit t ermaier, das englische, schottische und nordamerikanische Straf-
verfahren S. 20. 185—188. 197.
94) a. a. O. S. 215 und S. 148, Note 7). Der promotor inquisitionis
scheint es zu sein, den Brant promotor officii nennt. „Merk, wenn
einer geladen wird von Amtswegen und vorm Richter erscheint, so soll
fürbaß der Richter bestellen einen, der anspreche von Amtswegen, und
derselb heißt ein Förderer des Amts, promotor officii zu Latein.«

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