Lessing, Das Reichsgesetz über die priv. Versicherungsunternehmungen. 5
ist.in die Hand des Konkursverwalters gelegt. Für die von ihm aus-
zustellenden Berechnungen und ihre Vollstreckung gelten die gleichen Vor-
schriften wie bei dem Konkurse von Erwerbs- und Wirthschastsgenoffen-
chaften (8 52). ' .
Eine Sondervorschrist über die Rangordnung ist noch zu erwähnen.
Vor der Entstehung des Vereins auf Gegenseitigkeit muß ein Gründungs-
sonds bereit gestellt werden (8 22). Die Forderungen aus Rückzahlung der
zu diesem Fonds vorgeschossenen Beträge stehen allen anderen Forderungen
nach, auch dürfen zu ihrer Befriedigung Nachschüsse oder Umlagen nicht
erhoben werden (8 51). Entsprechend ist auch im Liquidationsverfahren
die Verthellung des Gründungsfonds erst zulässig, nachdem alle Ansprüche
an den Verein einschließlich derjenigen der Mitglieder befriedigt oder sicher-
gestellt worden sind (8 47 Abs. 2).
8. Der Registerrichter hat, wie die vorstehenden Darlegungen er-
geben, den Verein auf Gegenseitigkeit, etwaige Satzungsänderungen sowie
die Auslösung einzutragen. Die Verlautbarungen sind im Handelsregister
vorzunehmen.. Das dabei zu beobachtende Verfahren ist durch 88 31—33
sowie 8 40 Abs. 1 u. 2 näher geregelt.
Die Entschließung, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ein-
tragung erfüllt sind, steht ausschließlich der Aufsichtsbehörde zu. Der
Registerrichter hat weder das Recht noch die Pflicht zu einer Nachprüfung.
Widerstreitende Auffassungen zwischen ihm und der Aufsichtsbehörde sind
demnach unmöglich. Sobald der Registerrichter durch die der Aufsichts-
behörde zur Pflicht gemachte Anzeige von einem Eintragungsfalle Kenntniß
erhält, hat er die Anmeldung zur Eintragung von den dazu verpflichteten
Organen des Vereins zu erfordern und nöthigenfalls unter Anwendung
des 8 14 des Handelsgesetzbuchs zu erzwingen.
II. Als eine besondere Abart des Vereins auf Gegenseitigkeit wird
für Unternehmungen mit eng begrenztem Wirkungskreise der sogenannte
kleinere Verein geschaffen (8 53). Die Eigenschaft des Vereins als eines
kleinern wird durch die Aufsichtsbehörde sestgestellt. Eine gerichtliche Ent-
scheidung über diese Frage ist ausgeschlossen (Abs. 4 a. a. O.). Die kleineren
Vereine dürfen den Charakter als gemischte Vereine nicht annehmen. Die
Führung einer Firma, wie solche für die gewöhnlichen Vereine auf Gegen-
seitigkeit vorgeschrieben ist, wird ihnen nicht abverlangt. Eine gerichtliche
Eintragung findet bei ihnen nicht statt. Die Satzung ist auch ohne gericht-
liche oder notarielle Beurkundung gültig. Die Verfassung ist nicht nach
dem Vorbilde der Aktiengesellschaft, sondern unter Anwendung der Be-
stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (88 24—53) über die rechtsfähigen
Vereine geregelt. Der kleinere Verein hat deshalb als Organe in der Regel
nur einen Vorstand (B.G.B. 88 26 ff.) und eine Mitgliederversammlung