Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 12 (1902))

Grundbuchamt/ Beanstandung von Einträgen. . 245
Hypothekensorderungen unter sich den gleichen Rang erhielten (Rechtspr.
der O.L.G. Bd. 1 S. 305)’, und beschloß, vorerst die Betheiligten darüber
zu hören, ob sie diese Wirkung beabsichtigt hätten.
Aus die vom Eigenthümer des Grundstücks hiergegen eingelegte Be-
schwerde wies das Landgericht das Grundbuchamt an, die beanstandeten
Eintragungen vorzunehmen. Aus den Gründen:
Das Grundbuchamt beanstandet lediglich, daß sich aus der gleich-
zeitigen Verlautbarung der Rücktrittsbewilligungen der Hypothekengläubiger
die Folge ergiebt, daß die zurücktretenden Theile ihrer Forderungen gleichen
Rang erhalten und daß sie eine solche Rangänderung nicht gewollt haben.
Das Grundbuchamt geht darin von der Ansicht aus, daß gleichzeitiger
Rücktritt mehrerer Rechte von verschiedenem Range gleichen Rang der
zurücktretenden Rechte in der Grenze des vertretenden Rechts erzeuge. Es
ist allerdings nicht unbestritten, ob bei gleichzeitigem Rücktritt mehrerer
Rechte die Ausgabe des unter diesen Rechten bestehenden Rangverhältnisses
eintritt oder ob im Zweifel das alte Rangverhältniß unter den zurück-
tretenden Rechten beibehalten wird, sofern das nicht gleichzeitig geändert
wird (zu vergl. Entsch. des K.G. vom 11. Juli 1900 in Lobes Centralbl.
Bd. 1 S. 361).
Auch wenn man der vom Kammergericht vertretenen Ansicht folgt,
läßt sich eine Beanstandung der Eintragsünterlagen nicht rechtfertigend
Daraus, daß die Rücktrittsbewilligungen keinen Anhalt dafür geben, ob
sich der zurücktretende Berechtigte darüber klar gewesen ist, daß durch die
gleichzeitige Eintragung der mehreren Rücktrittsbewilligungen für den der
Reallast gleichkommenden Betrag der zurücktretenden Forderungen sich
gleicher Rang ergeben kann, kann noch nicht gefolgert werden, daß um
deswillen die Rücktrittsbewilligungen keine genügende Eintragungsgrund-
lage bilden. Es muß entscheidend sein, daß die zurücktretenden Berechtigten
die Rangänderung in Ansehung der für sie eingetragenen Rechte bedingungs-
los bewilligt haben. Haben sie das gethan, so mußten sie mit allen Rechts-
folgen rechnen, die sich für ihr Recht aus der Rücktrittsbewilligung ergeben
können, insbesondere auch in dem Falle, daß außer dem eigenen Rücktritt
gleichzeitig andere Rücktrittserklärungen bewilligt und beantragt werden.
Solange kein Anhalt vorliegt daß sie die Rangänderung unter dem Vorbehalt
bewilligt haben, daß das alte Rangverhältniß in Ansehung der zurück-
tretenden Forderungsbeträge beibehalten werden soll, durste das Grund-
buchamt auch keinen Anhalt nehmen, darüber "weitere Erörterungen an-
zustellen, um den von ihm gemuthmatzten Willen der Betheiligten
sestzustellen. Es darf dabei auch nicht außer Betracht bleiben, daß die
zurücktretenden Berechtigten für die Einbuße, die sie durch den Rücktritt
in dem Range ihrer Rechte erleiden, gerade unter Berücksichtigung der

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