Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 12 (1902))

9.2.5. Erlöschen von Hypotheken im Falle der Enteignung auf Grund des Allg. Baugesetzes (Allg. Baugesetz vom 1. Juli 1900 § 76 Abs. 2; § 11 des G., die Gültigkeit der Lokalbauordnungen betr., vom 11. Juni 1868).

Zwangsenteignung, Erlöschen der Hypotheken. 243
Sinne Anspruch hat, daß die ganze Operation, welche die Beseitigung der
Genußscheine zum Zwecke hatte, ihm gegenüber als nicht, erfolgt anzüsehen
ist und daher alle Ansätze aus der Bilanz auszuscheiden haben, die sich
hieraus beziehen. Es hat also in der Passivseite die Vermehrung des
Aktienkapitals um 720000 Mk., in der Aktivseite das Effeltenkonto von
687000 Mk. und das Genußscheinseparatkonto von 33000 Mk. und im
Zusammenhänge damit die sog. Abschreibung von 270000 Mk. völlig aüs-
zuscheiden. Da die erwähnten Passiv- und Aktivposten sich gegenseitig aus-
gleichen, so gelangt man aus diesem Wege im Verhältniß zum Kläger zu
eitler Bilänzausstellung und Gewinnvertheilung, die aus jeden Genußschein
mindestens den vom Kläger berechneten Betrag ergiebt. Denn der Kläger
hat in der von ihm aufgestellten Berechnung insofern zu seinen llngunsten
gerechnet, als er die früheren Stammprioritätsaktien in einem von Anfang
an zu hohen Betrage aufsührt und auch die inzwischen erfolgte theilweise
Aüsloosung derselben unberücksichtigt läßt. Der Einwand der Beklagten
endlich, daß nur die günstige Berwerthüng eines Theiles ihres Grund-
besitzes zur Ermittelung eines Reingewinns von 506462 Mk. 79 Pf. geführt
habe, daß der hierdurch erzielte Gewinn aber, wenngleich er sich buch-
mäßig als solcher darstelle, nicht als ein im Betriebe der Gesellschaft
gemachter gelten könne, ist ohne rechtliche Bedeutung, da die Beklagte ihn
thatsächlich in die Gewinnrechnung'eingestellt hat und der Kläger berech-
tigt ist, sich hieran mindestens so lange zu halten, bis die Bilanz von der
Beklagten selbst in verfassungsmäßiger Weise beseitigt worden ist (vergl.
Entsch. des R.Ger. Bd. 11 S. 160 ff.).

Erlöschen von Hypotheken im Falle der Enteignung auf Grund
des Allg. Baugesetzes (Allg. Baugesetz vom I«li sY00 § 76
Abs. 2$ § fl des G., die Gültigkeit der Lokalbauovdnungen betr.,
vom Iss. Juni )(868).
(Beschluß des O L G. Dresden vom 10. Dez. 1901. Zu Nr. 294 VI/1901.)
Das auf Bl.— des Grundbuchs für E. eingetragene Grundstück, auf
welchem sich für die Beschwerdeführer an zweiter und an dritter Stelle
Hypotheken, eingetragen befanden, wurde aus Grund des Allg. Baugesetzes
vom 1. Juli 1900 für die Stadtgemeinde E. enteignet. Die Entschädigungs-
summe reichte nicht einmal ganz zur Befriedigung des ersten Hypothekariers.
Aus Ersuchen der Kgl. Amtshauptmännschast A., als der zuständigen Bau-
polizeibehörde, um die Berichtigung des Grundbuchs schrieb das Grund-
buchamt lediglich das Eigenthum aus die Erwerberin um, während es
die Hypotheken ungelöscht ließ. In Verfolg der Beschwerde der Stadt-
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