Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 19 (1859))

376

Dove:

aut poenitendo satisfaciat, S.R. der Maimveuden). Es wider-
spräche den Grundsätzen des auf die Sendgerichte übertragenen
germanischen Beweisverfahrens, wenn man von dem Beklagten
verlangen wollte, daß er an dem nämlichen Gerichtstage, an wel-
chem das Urtheil ergeht, auch zugleich seiner Beweispflicht genügen
sollte. Wir sehen überdieß aus dem S.R. der Mainwenden, daß
auch im Sende dem Beklagten bestimmte Fristen (canonicae in-
duciae) für Erfüllung der im Urtheile ihm auferlegten Pflicht ge-
währt wurden "»). Die eigenthümliche Natur des reisenden Ge-
richts wird es mit sich geführt haben, daß die erforderlichen Maß-
regeln, durch welche der Vollzug des Urtheils in der einen oder
der andern Weise gesichert wurde, dem betreffenden Landdekan 10‘)
überlassen wurden, welcher für das Beweisverfahren einen beson-
dern Gerichtstag ansetzte, an dem wohl auch sonst die unerledigt
gebliebenen Geschäfte abgemacht wurden >vr).
Was nun den Gebrauch der germanischen Beweis-
mittel im Sende anlangt, so begegnen wir hier zunächst ganz wie
im weltlichen Gerichte einer Scheidung nach dem Stande des
Angeschnldigten. Für Unfreie ist die Regel Reinigung durch Got-
tesurtheil, während sich der edle und freie Mann durch Eid reinigt ,ws).
Ausnahmsweise muß jedoch auch der Freie sich durch Got-
tesurtheil reinigen. Die hier in Frage kommenden Stellen sind
folgende:
100) In dem Falle, wo der Beklagte sich außerordentlicher Weise mit zwei-
undsiebenzig Eidhelfern reinigen muß, wird die Frist auf achtzehn Wochen
und sechs Tage erstreckt. Kleineres Sendrecht im Anhang. Diese
Eidhelferzahl kommt übrigens auch noch in den friesischen Sendrechten vor.
101) So sind es z. B. zu St. Gallen die Erzpriester, welche die Gottes-
urtheile anordnen. Licke hardi IV casus 8. Galli, cap. 14. Der
mönchische Verfasser läßt seinen Haß gegen dieselben aus: qui animas
hominum carissime appretiatas vendant, feminas nudatas aquis im-
mergi impudicis oculis curiosi perspiciant, aut grandi se precio re-
dimere cogant.
102) Wie sich daraus das Institut eines förmlichen NachsendeS (Postsynodalia)
gebildet hat, welchem wiederum auf dem Gebiete des weltlichen Gerichts
das Afterding entspricht, das der Graf vierzehn Tage nach seinem großen
Gericht auslegen mag, soll im folgenden Abschnitt erörtert werden.
108)Conc. M-og. a. 847. c. 24. Conc. Trib. c. 22 (bei Regino II, 803).
G. oben unter 8.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer