Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 19 (1859))

Untersuchungen über die Sendgerichte. 375
Weise diese zwiefache Auflage in Urtheilen ausgedrückt wurde, und
es erscheint danach als der einfache Ausdruck für ein solches zwei-
schneidiges Unheil die alternative Verbindung der beiden Gebote,
zu beweisen oder der Klage Genüge zu thun, z. B. indicaverunt,
ut aut per ineo aut per composicione se educeret. L. Sal. LVL
Halten wir nun diese Form der Urtheile mit dem Text der Volks-
rechte zusammen, so ergiebt sich, daß in den letzteren das Recht
gerade so gesetzt ist, wie das Urtheil im einzelnen Falle es spricht.
Ganz die nämliche alternative Fassung zeigen uns aber vielfach
auch die im Sende zur Anwendung gebrachten kirchlichen Satzungen,
z. B. aut duodecim armorum poenitentia secundum statuta priorum
ei imponatur, aut... cum > duodecim iuret (conc. Mog. a. 847.
c. 24) oder aut vindictae periurii subiaceat, aut se impetita
suspicione igniti ferri iudicio expurget (S.R. der Mainwenden).
Sonach unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß das einzelne
Sendurtheil sich in derselben Weise an die kirchlichen Strafbestim-
mungen'geschlossen haben wird, wie der Wahrspruch der weltli-
chen Urtheilsft'iider an das Volksrecht. Auch das im Sende ge-
fundene Urtheil wird mithin jene Verbindung der beiden -Gebote
enthalten haben, welche im neueren Prozeß zeitlich getrennt als
Beweisinterlokut und Endurtheil ausgesprochen werden. Hierbei
erscheint es mir nicht unwahrscheinlich, haß die bedingte Verurthei-
lung die Buße nur etwa allgemein durch Beziehung auf die Kanones
ausgedrückt: aut iuret aut secundum canones poeniteat oder etwa
aut cum XII. iuret aut secundum statuta priorum ei poenitentia
imponatur, und erst demnächst der Richter aus den Bußsatzungen
das speeielle Maß der Buße ergänzt hat.
D. Die Erfüllung des Sendurtheils durch Beweis.
Nach verkündetem Urtheil ist es Sache des Bezüchtigten, dem-
selben in einer oder der andern Weise zu genügen (aut expurgando
99) Man könnte vielleicht eiuweuden, daß ja in dieser Stelle (siehe oben
unter L) als Gegensatz der Pnrgatio wegen des Zusatzes si negaverit
nur die Confessio erscheine, wie es auch in den Tribur'schen Borakten
c. 22 heißt aut confiteatur et poeiyteat, aut candenti ferro examinetdr.
Aber der Gegensatz des confiteri, das negare, ist eben nur dann ein
Wirksames, wenn der Leugnende wirklich mit der Purgatio entgeht.
Sonst wird er als confessus behandelt.

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