Preußische Gesetzgebung vor Friedrich II. 61
Landrecht zu verknüpfen, so liegen, wie überhaupt in der Versas-
sungs- und inneren Rechtsgeschichte Preußens nur wenig bisher ge-
schehen ist, die ersten Anfänge jener Angelegenheit nicht minder im
Dunkel, als deren weiterer Fortgang.
Dem Kurfürsten Johann Georg (1571—1598) gebührt der Ruhm,
dieser Seite der inneren Landes-Verwaltung seine landesfürstliche Für-
sorge zugewendet zu haben; wenigstens findet sich m. W. keine Spur,
daß schon seine Vorgänger, Kurfürst Joachim II. und Markgraf Johann,
Besitzer der Neumark, mit dem Plane umgegangen wären, ein Landrecht
verabfassen zu lassen. Ob aber aus eigenem Antriebe er diesen
Entschluß gefaßt hat, um in ähnlicher Weise, wie gleich nach An-
tritt seiner Regierung die kirchliche Verfassung, so auch die Rechts-
pflege seiner Lande zu ordnen, oder ob der erste Anstoß von den
Ständen ausgegangen ist, ob endlich vielleicht nur das Bedürfniß
einer Revision der Kammergerichts-Ordnung dazu geführt hat, auch
das materielle Recht in den Kreis der legislativen Thätigkeit zu
ziehen, muß dahin gestellt bleiben. Für letzteres spricht, daß die
Entwürfe des neuen Landrechts zugleich auf den Prozeß sich bezie-
hen; auf eine Anregung von Seiten der Stände dagegen scheint
eine Stelle des auf dem Landtage vom I. 1572 den Grafen, Prä-
laten und der Ritterschaft ausgestellten Special-Reverses hinzuwei-
sen ^®). Nicht minder zweifelhaft ist Urheber, Zeitpunkt und ge-
genseitiges Verhältniß der doppelten Recension jenes Landes-Rechts,
welche sich, bei mancherlei Abweichungen in der Anordnung, in den
erhaltenen Handschriften m) unterscheiden läßt.
126) Mylius Th. VI. Abth. l. S. 116. Alts die ihm vorgetragenen
Beschwerden der Stände ertheilt der Kurfürst die Versicherung, sie
in allem bei dem früheren Reverse erhalten zn wollen, und knüpft
daran die Erklärung: „daß Wir auch nicht alleine gnädiglichen
zufrieden, sondern mit gnaden zu befördern geneigt wären, daß
etzliche vornehme Personen ihres Mittels ans jeder Orth Landes
nebst etzlichen von Städten znsammenkämen, die hiebevor in 50
3ahr anfgerichtete und in Druck verfertigte Policey und Justiz.
Mandaten und andere Ordtnungen, daran der Herrschafft, Landt
und Leuthen gelegen, vor Händen nehmen, die wieder übersehen
und nach Gelegenheit jetziger Zeit und Nothdurfft verendern, auch
mit andern nothdürfftigen Articuln vermehren und verbessern."
127) Ueber diese wie überhaupt vgl. Mylius Vorbericht zu dem von