Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1841))

Das Erbrecht der adelichen Töchter. 287
dieß so wie die Urkunde von 4.226 bei genauerem Betracht daraus,
daß die Erblasserin ihren älteren Sohn Theobald (an dessen Stelle
nachher der andere Sohn Math aus getreten war) zum alleinigen
Erben, sowohl in den von ihrem Mann herrührenden Widdum- als in
den von ihrem Vater ererbten eigenen Gütern auf- und angenommen,
und die Versicherung beigefügt hatte, später das Gleiche auch mit
der von ihrem Bruder etwa anfallenden Erbschaft zu thun 59).
Ueberdiß ist weder in dem 7 Jahre früher, noch in dem ein
paar Jahre nachher erfolgten Verzicht zweier andern Töchter aus
dem Hause Lothringen, vermählter Gräfinnen von Holland und
Kyburg, der angeführte Beisatz gemacht"). Auch findet sich der-
selbe meines Wissens in keiner bekannten früheren Urkunde. Ueber-
haupt ist es der Geschichte unseres Rechtes angemessener, die Kau-
telen in späterer Zeit zu suchen, wo das römische Recht vorsichtig
machte, als in der früheren, wo das Rechtsbewußtsein im Volke
noch nicht verdunkelt war. Wenn daher auch in dem angeführten
Verzicht eine Unsicherheit hinsichtlich des aufgegebenen Erbrechts
hervorleuchtet, so ist dieselbe nicht daraus zu erklären, als ob etwa
den Töchtern überall um jene Zeit kein Erbrecht zugeschrieben wor-
den wäre, sondern daraus, daß dem Bruder gegenüber das Erb-
recht zweifelhaft war. Eben weil man angefangen hatte, die
Töchter mit den Brüdern gleichberechtigt zu halten, wurde ihr Ver-
zicht zu Gunsten der leztern gefordert, und zwar ihr freiwilliger
Verzicht61).
Das Erbrecht der Töchter seit dem Ende des 13. Jahrhun-
derts bis zum Anfang des 16. wird von Eichhorn (im Terte zu
der angeführten Anmerkung) so dargestellt:

59) S. die Urkunden bei Calmet I. c. p. 424. 425.
60) De Bostel a. a. O. Calmet 1. c. p. 341. In dem letzteren
wird vielmehr gesagt, daß der Herzog zur Schadloshaltung seiner
Schwester für die Erbschaft ihr die Burg und das Eigenthum zu
Ulm nebst allen Zugehörden überlassen habe.
61) Urk. des Grafen Wilhelmus de Duingen von 1236 bei K o pp,
Lehensproben Th. 1. S. 249. ceterum si fato mortis, filiis meis
privabor, filia mea de Minzenberg hereditatem accipiet cum soro-
ribus suis justo modo — — si vero filios habuero nulla a me
habebit hereditatis portionem — idque de commotione domini
Ulrici senioris — — ipsa inducetur ut voluntarie renuntietur.

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