Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1841))

Stellung der ehemaligen Reichs-Ritterschaft. 161
So aber besteht das Privilegium der eremten Personen, insbeson-
dere des Adels, lediglich darin, daß sie bloß vor den Gerichten h ö-
hcrer Instanz ihr Forum haben, vor den niederen landesherrli-
chen wie sonstigen Gerichten dagegen, weil sie mehr äußerlich und
factisch, als in eigentlich juristischer Beziehung den Communen, Guts-
Herrschaften und unteren Gliederungen des Staatsverbandes ange-
hören, kein Recht zu geben brauchen. Um so weniger wird es da-
her bedenklich erscheinen können, von jenem Privilegio auch die ana-
loge Anwendung zu machen, wo die Polizei-Gerichtsbarkeit den ver-
waltenden Polizei-Behörden Vorbehalten ist, d. h. von den verschie-
denen einander sub- und coordinirten Polizeistellen die unteren, gleich-
viel ob landesherrliche, gutsherrliche oder Communal-Behörden als
inkompetent zu erachten, und lediglich den im Staats-Organismus
den Obergerichten correspondirenden höheren Polizei-Behörden eine
Gerichtszuständigkeit über die erimirten Personen beizulegen. In
der Unbedingtheit, wie es wohl geschehen ist 93), läßt sich die Be-
hauptung, daß es in Polizei suchen keine E rem tion geben könne,
durchaus nicht rechtfertigen; vielmehr gebührt unzweifelhaft der z. B.
von Berg*") vertheidigten Ansicht der Vorzug, daß, soweit Po-
lizeisachen zugleich Iustizsachen sind, also rücksichtlich der
mit der Polizeigewalt verknüpften Gerichtsbarkeit, gemeinrechtlich al-
lerdings die Gerichtsstands-Privilegien Anwendung auf Polizeisachen
erlitten.

§. 17.
Wie nach Analogie der Deutschen Bundesacte wird solcherge-
stalt auch vom Standpunkte des gemeinen Rechts aus dem ehema-
ligen Reichsadel, als wesentlich und nothwendig privilegirter Klasse,
ein Recht auf eremten Gerichtsstand in Polizeisachen nicht abzuspre-
chen sein. Die besondere, seit dessen Mediatisirung etwa eingetretene,
Bandes-Gesetzgebung, in so fern diese vielleicht für Polizeisachen der
bezeichneten Art ein erclusives forurn priviiegiatum causai’um ein-
geführt hätte, kann diesem Ansprüche aus den früher erörterten Grün-
den weder präjudiciren, noch derogircn. Eben so wenig würde die-
sem Ansprüche entgegenstehen, wenn etwa, was übrigens in Würt-
93) Klüber's vffentl. Recht des Deutsch. Bundes, §. 386.
94) a. a. O. Thl. IV. S. 297 ff.
Zeitschrift f. deutsches Recht. 6 Bd. H. 1. 11

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