Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

30.1.6. Verwaltungsrecht des Konkursverwalters, Geltendmachung des Anfechtungsrechts gegenüber Absonderungsansprüchen. §§ 134, 140, 141, 107, 117, 139 flg. der K.O.

782 Konkursverwalter, Absonderungsrecht.
Wiederherstellung, auf welche die Konkursmasse Anspruch hat, besteht also in der
RUckgewähr des aufgegebenen Anspruchs. In Folge des Vergleichs hat aber der
Gemeinfchuldner auch unterlassen, den Anspruch innerhalb der durch § 13 der
Versicherungsbedingungen festgesetzten, zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch nicht
vollständig abgelaufenen Frist (sie betrug damals noch 17 Tage) mittelst einer
Klage geltend zu machen. Auch gegen diese Unterlassung ist die Konkursmasse zu
restituiren; die aufgegebene Forderung ist wieder herzustellen in derjenigen recht-
lichen Beschaffenheit, in welcher sie sich zur Zeit des Vergleichsahschlusses befand,
d. h. als ein durch § 13 der Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossener,
vielmehr innerhalb der bei Abschluß des Vergleichs noch offenen 17 tägigen Frist
verfolgbarer Anspruch. Die zeitlichen Grenzen für die Geltendmachung des An-
spruches auf Restitution dieser Forderung ergeben sich, wie das Berufungsgericht
richtig bemerkt, aus § 26, 34 der K.O., und diese Grenzen sind im vorliegenden
Fall unstreitig eingehalten.
Daß, wenn die zurückzugewährende Forderung fällig und unbedingt ist, zur
Ersparung eines nutzlosen Umweges statt auf Restitution der Forderung sogleich
auf Zahlung geklagt werden kann, hat das Reichsgericht bereits ausgesprochen.
Bolze Bd. 5 Nr. 345.
So liegt die Sache auch hier. Die Klägerin hatte Anspruch auf Rückgewähr
einer fälligen, innerhalb einer Frist von 17 Tagen geltend zu machenden Forderung
konnte daher auch unmittelbar auf Zahlung klagen,
Vcrwaltungsrccht des Konkursverwalters, Geltendmachung des An-
fechtungsrechts gegenüber Absonderungsansprüchen. 88 134. 140, 141,
107, 117, 139 flg. der K.O.
Nrtheil des O.LG.'s Dresden vom 15. Juni 1896. 0. II. 57/96.
Nachdem die Beklagte am 15. November 1895 zu Sicherung ihrer For-
derungen an den vormaligen Gutsbesitzer G. in L. einen Arrestbefehl erlangt und
durch den Gerichtsvollzieher eine Anzahl Gegenstände gepfändet hatte, wurde Tags
darauf, am 16. November 1895, zu G.'s Vermögen das Konkursverfahren er
öffnet und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt.
Im Prüfungstermine vom 21. Dezember 1895 wurden die von der Be-
klagten angemeldeten Forderungen festgesteüt. Dagegen bestritt der Kläger das
Recht auf abgesonderte Befriedigung derselben. ;
Da die Beklagte eine Erklärung darüber, ob sie die gepfändeten Sachen
und den später an ihre Stelle getretenen Versteigerungserlös zur Konkursmasse
freigebe, verweigerte, erhob der Kläger aus § 23 Nr. 2 der K.O. die vor-
liegende Klage.
Die Beklagte bestreitet selbst nicht, daß die erwähnte Pfändung der An-
fechtung unterliege. Gleichwohl beantragt sie die Abweisung der Klage, weil eS

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