Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

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Grützrnann, die zweite Lesung des Entw. e. dsch. B.GB.'s.
dieser Möglichkeiten erleichtert wird, durfte der Bundesrathsbeschluß dem Kom-
missionsbeschlusse vorzuziehen sein. Neu ist für solche Sicherungshypotheken, bei
denen lediglich ein Höchstbetrag eingetragen ist, dreierlei: Erstens giebt es künftig
bei ihnen zwei Wege zur Uebertragung der gesicherten Forderung: Die Umschreibung
im Buche und die Uebertragung nach den allgemeinen Grundsätzen. Zweitens
haben diese beiden Arten der Uebertragung auch verschiedene Wirkungen: Bei der
Umschreibung muß die Hypothek mit übergehen, und bei der gewöhnlichen Ueber-
tragung ist der Uebergang der Hypothek ausgeschlossen. Drittens endlich ist die
Verwandlung der Hypothek in eine Eigenthümerhypothek nicht vorgeschrieben, sondern
nur ermöglicht.
Es ergiebt sich also, daß die Vorschrift in 8 1153 Abs. 2 des B.G.B.'s nicht
mit der akzessorischen Natur der Hypothek zusammenhängt oder doch nur insoweit
zusammenhängt, als die akzessorische Natur mit Nothwendigkeit aus dem Begriffe
der Hypothek folgt, nur ein andrer Ausdruck für diesen Begriff ist. Was an der
akzessorischen Natur positiv-rechtlich war, ist beseitigt; und zwar nicht nur insofern,
als die Hypothek von einer Forderung auf die andere übertragen werden kann,
wovon bisher die Rede war. Es ist vielmehr ferner möglich, daß die Hypothek
ganz selbstständig wird, daß sie sich in eine Grundschuld verwandelt. Das stand zwar
schon im Entwürfe (8 1144). Dort hatte es aber eine andere Bedeutung. Denn
es wurde die Zustimmung der im Range gleichstehenden oder nachstehenden Be-
rechtigten erfordert; die Verwandlung erschien als ein Geschäft, das die Rechte
anderer verletzte, das nicht an sich selbst rechtmäßig war, sondern nur durch die
Zustimmung der Verletzten seine Rechtswidrigkeit verlor. 'Anders das B.G.B.;
hier wird ausdrücklich gesagt, daß die Zustimmung der gleich- oder nachstehenden
Berechtigten nicht erforderlich sei (§ 1198 Satz 2). Dabei wird zwischen festen
Hypotheken und Sicherungshypotheken ebensowenig unterschieden, wie bei der Ver-
wandlung der Hypothek in eine Eigenthümerhypothek (zu vgl. oben; aber auch
Art. 194 des Eins. Gesetzes).
Inwiefern die Beseitigung der akzessorischen Natur der Hypothek durch
Aenderung der Begriffsbestimmung (Entw. § 1062, B.G.B. § 1113) vorbereitet
worden sei, ist oben gesagt worden.
An diese Ausführungen läßt sich am besten dasjenige anschließen, was die
Kommission über den Rang der Hypothek beschlossen hat; denn einige dieser
Beschlüsse hängen mit der Beseitigung der akzessorischen Natur der Hypothek eng
zusammen.
Zunächst ist an die allgemeinen Grundsätze über den Rang der dinglichen
Rechte zu erinnern, wovon früher die Rede gewesen ist (oben 1894 S. 595 flg.).
Danach kann die Rangabtretung ohne Zustimmung der Zwischenberechtigten er-
folgen; sie bedarf aber bei Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden der
Zustimmung des Eigenthümers (B.G.B. 8 880). Bei Berathung des Hypotheken-
rechts hat die Kommission hinzugefügt, daß die Zustimmung des Eigenthümers
dann nicht erforderlich sei, wenn die Forderung getheilt werde und nur das Rang-
verhältniß der Theile unter einander geregelt werden solle (B.G.B. 8 1151). Es
ist erwogen worden, daß die Theile gleichartig seien und daher der Eigenthümer
gar nicht berührt werde. Auch hat man sich auf den Vorgang in 8 1081 Abs. 3
des Entwurfs (B.G.B. 8 H50 verbunden mit 8 268 Abs. 3 Satz 2) sowie darauf
berufen, daß nach der herrschenden Auslegung der §8 730, 736 der C.P.O. die
Ueberweisung eines Theiles einer Forderung für den Hülfspfandgläubiger den
Vorrang vor der Restforderung begründe (zu vgl. auch B.G.B. 8 426 Abs. 2

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