Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

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Grützrnann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B G.B.'s.
Ob man übrigens in dem Erwerbe der Hypothek durch den ersatzberechtigten
persönlichen Schuldner eine Ausnahme von der akzessorischen Natur der Hypothek
sehen will oder nicht: Jedenfalls wäre eine solche Ausnahme im Sinne des BGB.'s
nichts Außergewöhnliches. Denn die Kommission hat ferner geradezu den allge-
meinen Grundsatz beschlossen, daß eine Hypothek zur Sicherung einer anderen
Forderung bestimmt werden könne, als wofür sie bestellt sei (B.G.B. 8 1180).
Dazu ist äußer der Eintragung in das Grundbuch weiter nichts erforderlich, als
die Einigung des Eigenthümers mit dem Gläubiger und, wenn dieser nicht der
bisherige Gläubiger ist, dessen Zustimmung. Nicht erforderlich also ist die Zu-
stimmung der Nachhypothekarier?) Alles das gilt auch für Sicherungshypotheken
(§ 1180 vgl. mit § 1185 Abs. 2 des B.G.B.^s).
Damit ist die akzessorische Natur der Hypothek aufgegeben. Nur eine schein-
bare Einschränkung ist es, daß die Kommission an dem Satze festgehalten hat,
es könne die Hypothek nicht ohne die Forderung,"die Forderung nicht ohne die
Hypothek übertragen werden (Entw. § 1086 Abs. 2, B.G.B. 8 1153 Abs. 2).
Denn daran, daß eine getrennte Uebertragung auf Umwegen erreichbar ist, kann
Niemand zweifeln. Es läßt sich z. B. die Hypothek in eine Grundschutd ver-
wandeln und dann die Forderung selbstständig, übertragen; oder der Gläubiger
verzichtet auf die Hypothek, so daß sie der Eigenthümer als Eigenthümergrundschuld
erwirbt, und überträgt dann die Forderung; oder die Hypothek wird auf eine andere
Forderung übertragen, was ja ausdrücklich erlaubt ist und eine unmittelbare
Ausnahme von der Regel bildet, daß die Hypothek nicht ohne Forderung über-
tragen werden könne. Das B.G.B. will also in 8 1158 Abs. 2 nur sagen, daß
die Hypothek ihre Natur ändert, wenn sie von der Forderung getrennt wird; und
das ist eigentlich eine Tautologie, da die Hypothek eben das Recht ist, zur Be-
friedigung wegen einer Forderung eine bestimmte Geldsumme aus dem
Grundstücke zu verlangen. Auch bei den Berathungen der Kommission sind die
Gründe für die Beibehaltung von § 1086 Abs. 2 des Entw. lediglich aus dem
bezeichnten Inhalte der Hypothek hergeleitet worden, und man hat die Entschließung
darüber, ob etwa die zweite Hälfte als selbstverständlich zu streichen sei, der Re-
daktionskommission überlassen. Auch hat die Kommission einstimmig eine besondere
Vorschrift angenommen, aus der sich deutlich ergiebt, daß man durchaus keine
positivrechtliche Untrennbarkeit der Hypothek von der Forderung gewollt hat,
sondern nur die logisch selbstverständliche, die soeben bezeichnet wurde. Nach dieser
Vorschrift soll die Sicherungshypothek als durch Verzicht auf den Grundstücks-
eigenthümer übergegangen gelten, wenn sie bei Uebertragung der Forderung nicht
mit übertragen wird (S. 4667 unter E 3, S. 4657 unter I, S. 4649 § c
Abs. 2). Diese Vorschrift ist auch als 8 1094 in den Entw. II. Lesung aus-
genommen worden; es war dort gesagt, daß bei Uebertragung der Forderung der
Uebergang der Sicherungshypothek ausgeschlossen werden könne, und daß die Aus-
schließung die Wirkung eines Verzichts auf die Hypothek habe, d. h. diese« zur
Eigenthümerhypothek mache. Das war im Grunde genommen eine Auslegungs-
regel. die zu einem nachgiebigen Rechtssatz erhoben war; es wurde angegeben, als
was für ein erlaubtes Geschäft die Uebertragung der Forderung ohne die Sicherungs-
hypothek aufzufassen sei; denn ohne weiteres, also so, daß die Sicherungshypothek

. 0 Selbstverständlich ist die Zustimmlmg derer erforderlich, denen Rechte an der Hy-
pothek zustehen. Jndeß das beruht aus Gründen, die mit der akzessorischen Natur der Hy-
pothek nichts zu thun haben.

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