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Grützmann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.V/s.
ohne persönlicher Schuldner zu sein (§§ 1128, 1094). Wirtschaftlich ferner sei
es sehr mißlich, wenn der Eigenthümer eine Kredithypothek oder eine Pachtkaution
bei Beendigung des ursprünglichen Verhältnisses nicht für ein neues gleichartiges
Verhältniß nutzbar machen könne. Danach soll insbesondere eine Sicherungs-
Hypothek, bei der nur der Höchstbetrag der Forderung bestimmt ist (B.G.B. § 1190),
falls dieser nicht erreicht wird, in Betreff des Überschusses zur Eigenthümer-
hypöthek werden; das folgt aus dem Grundsätze, wonach die Hypothek dann zur
Eigenthümerhypothek wird, wenn die Forderung nicht entsteht (B.G.B. § 1163).
Alle diese Beschlüsse sind dadurch ausgedrückt worden, daß die Kommission aus
dem § 1128 die Verweisungen auf die von der Eigenthümerhypothek handelnden
Paragraphen gestrichen hat (zu vergl. B.G.B. § 1185 Abs. 2).
Diese Grundsätze sind auch auf die Zwangshypothek und die Arresthypothek
angewendet worden (§1133 des Entw.). Die Kommission hat nicht verkannt,
daß sie hier wirtschaftlich nicht so wichtig sind; nachdem man aber einmal den
Gedanken angenommen habe, daß jede Nachhypothek durch die Vorhypothek dauernd
beschränkt sei, bestehe kein Grund, bei der Zwangshypothek oder Arresthypothek
eine Ausnahme zu machen. Die betreffenden Vorschriften sollen in die C.P.O.
kommen. '
Soviel von den einzelnen Fällen der Eigenthümerhpothek. Ihrem Wesen
und Inhalte nach ist die Eigenthümerhypothek nach dem Entwürfe ein Recht be-
sonderer Art, von der Grundschuld kaum verschieden, mit dem auch dann keine
persönliche Forderung verbunden wird, wenn es der Eigenthümer einem Dritten
überträgt (§ 1100 Abs. '2). Die Wirkung dieses Rechts ist nicht immer dieselbe;
es ist zu unterscheiden, ob es noch dem Eigenthümer selbst zusteht oder schon
einem Dritten übertragen worden ist. Hat das Recht ein Dritter, so kommen
ihm dieselben Wirkungen zu, wie der Grundschuld: Der Berechtigte darf die Summe
im Wege der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung aus dem Grund-
stücke und den mithaftenden Gegenständen beitreiben (8 1098 Abs. 1). Der
Eigenthümer selbst ist beschränkt; er darf die Zwangsverwaltung und die Zwangs-
versteigerung nicht selbst betreiben. Werden sie aber von einem Andern betrieben,
so kann er die Summe aus den Vollstreckungsergebnissen ebenso gut fordern, wie
ein sonst am Grundstücke Berechtigter, und zwar mit Zinsen und Kosten; nur
die Zeit, auf die er Zinsen fordern darf, ist. beschränkt (8 1076 Satz 2, § 1099).
Man wird das nicht so verstehen dürfen^ als ob der Eigenthümer ein über das
Eigenthum hinausgehendes Recht an seinem eignen Grundstücke hätte: eine solche
Auffassung wäre logisch unhaltbar, weil das Eigenthum das an sich unbeschränkte
Recht ist. Es handelt sich vielmehr um eine Beschränkung des Rechts der Nach-
hypothekarier: Besteht eine Eigenthümerhypothek, so ist nicht das Grundstück
schlechthin Gegenstand der Nachhypotheken, sondern derjenige Werth des Grund-
stücks, der nach Abzug des Betrags der Eigenthümerhypothek übrig bleibt (ähnlich
die Kommission S. 4739),
Was die Kommission hieran geändert hat, betrifft zunächst nur die Fassung,
vielleicht nur die Fassung; aber die Begründung der Beschlüsse giebt mindestens
so werthvolle Aufklärungen, daß sie nicht übergangen werden darf. So ist der zweite
Absatz des § 1100 als vom Standpunkte des B.G.B.'s selbstverständlich gestrichen
worden, der erste Absatz desselben Paragraphen deshalb weggefallen, weil er
neben 8 828 des Entw. (B.G.B. § 873) überftüssig sei. Wichtiger ist es, daß
die Kommission die Eigenthümerhypothek in dem Falle, wo sie auf den Eigenthümer
übergegangen ist, ohne daß dieser zugleich die Forderung erworben hätte, als das
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