Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

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Grützmann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'S.
anzuschließen. Weshalb das aber am besten fei,_ wird nicht gesagt. Man hat
vielleicht dem Eigenthümer eine bequeme Handhabe zur Erlangung der Um-
schreibung der Hypothek verschaffen wollen. Das war bei der Regelung des
Entwurfs nur auf einem Umwege zu erreichen. Denn daß der Eignthümer dem
Grundbuchamte die Geltendmachung der Einrede nachwies, genügte nicht; er hätte,
außerdem ihr Bestehen darthun müssen, und einen solchen Beweis mit den für
den Grundbuchverkehr erforderlichen Beweismitteln zu führen, wäre häufig un-
möglich gewesen. Das Ziel hätte aber mit Hülfe von § 843 des Entw. (8 894
des B.G.B.'s) erreicht werden können. Allein der von der Kommission gewählte
Weg ist natürlicher. Freilich entsteht dabei eine Schwierigkeit: Die Kommission
hat gewollt, daß der Eigenthümer seinen Anspruch ungeschmälert auch gegen den
Konkursverwalter des Gläubigers durchsetzen könne, zur Erreichung dieser Absicht
aber nichts gethan und die theoretische Konstruktion eines solchen Gedankens aus-
drücklich dahin gestellt gelassen (S. 4482). Wie er sich unter solchen Umständen
verwirklichen wird, ist angesichts der Vorschrift in § 62 der K.O. schwer zu sagen.
Wäre die Kommission dabei geblieben, das Gewicht auf die Geltendmachung der
Einrede zu legen, so hätte sie ihr Ziel sofort erreicht gehabt, und das Bedürfniß
des Grundbuchverkehrs wäre mit Hülfe des § 894 des B.G.B.'s praktisch ebenso
leicht, wenn auch auf einem theoretischen Umwege, zu befriedigen gewesen. Bei
den Berathungen über das Faustpfand ist jedoch darauf Gewicht gelegt worden,
daß eine solche Erklärung, wie sie die 88 1093, 1192 des Entw. erforderten, im
Verkehr nicht üblich sei.
8 1093 des Entw. ist ferner noch insofern geändert worden, als es künftig
nicht darauf ankommen soll, ob die Einrede dem persönlichen Schuldner, sondern
ob sie dem Eigenthümer zusteht. Es ist dabei daran zu erinnern, daß der Eigen-
thümer die Einreden des persönlichen Schuldners selbst geltend machen kann
(Entw. 8 1084 Abs. 3. B.G.B. 8 U37).
Nach 8 1103 des Entw. kann eine Hypothek durch das Aufgebotsverfahren
beseitigt werden. Die Kommission will sie auch auf diesem Wege zur Eigenthümer-
hypothek werden lassen; das Ausschlußurthcil ersetze die löschungsfähige Quittung.
Außerdem ist an den Voraussetzungen geändert worden. Der Entwurf erforderte,
daß der Eigenthümer das Erlöschen der Fordernng behauptete, und daß seit der
letzten Eintragung, welche die Hypothek betroffen habe, dreißig Jahre verstrichen
wären; bei Forderungen mit kalendermäßig bestimmter Zahlungszeit sollten die
dreißig Jahre nicht vor Ablauf des Zahlungstages beginnen. Die Kommission
hat von dem Verlangen, daß der Eigenthümer das Erlöschen der Forderung be-
haupte, abgesehen. Sie hat ferner an die Stelle der dreißigjährigen Frist' eine
zehnjährige gesetzt; diese soll aber durch Anerkenntniß des Eigenthümers in der-
selben Weise unterbrochen werden können, wie eine Verjährungsfrist (zu vergl.
B.G.B. 8 1170). Endlich sind von der Kommission die prozessualen Vorschriften,
die der 8 1103 des Entw. enthält, in die C.P.O. versetzt worden.
Eine wichtige Erweiterung der Eigenthümerhypothek ist es, daß nach den
Beschlüssen der Kommission die hierüber geltenden Grundsätze auch bei der
Sicherungshypothek (Kautionshypothek) Anwendung finden sollen. Nach dem Ent-
würfe <88 1128, 1097, 1094, 1095) galt das nur ausnahmsweise. Allein die
Kommission hat erwogen, daß die Nachhypothekarier auch einer vorgehenden
Sicherungshypothek gegenüber keinen Anspruch auf Aufrücken haben. Schon der
Entwurf erkenne ein solches Recht nicht an; denn er gewähre dem Eigenthümer
wenigstens dann ein Recht auf die Hypothek, wenn er den Gläubiger befriedige,

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