736 Grützmann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. BG.B.'s.
mithaftenden Gegenstände befriedigt wird (B.G.B. § 1181). Zweitens erlischt
die Hypothek, wenn sie bei der Zwangsversteigerung ausfällt. Drittens endlich
kann sie durch Rechtsgeschäft aufgehoben werden. Das Rechtsgeschäft ist als
einseitige Erklärung des Gläubigers gedacht, es bedarf aber der Zustimmung des
Eigenthümers. Diese kann dem Gläubiger oder dem Grundbuchamte erklärt
werden und ist unwiderruflich (B.G.B. § 1183). — Darin, daß es die Kommission
abgelehnt hat, auch eine ungültig bestellte aber eingetragene Hypothek zur Eigen-
thümerhypothek werden zu lassen, liegt logisch keine Ausnahme; denn an sich ist
folgerichtig, daß eine ungültige Hypothek überhaupt nichts und also auch keine
Eigenthümerhypothek sein soll. Wirtschaftlich freilich liegt die Sache hier nicht,
anders, als in den andern Fällen. Jndeß kommt eine ungültige Hypothek selten
vor, und ii sofern hat die Kommission wohl Recht, wenn sie angenommen hat,
daß nach einer derartigen Ueberspannung der Eigenthümerhypothek kein Bedürfnis
bestehe (S. 4486).
lieber einzelne Fälle der Eigenthümerhypothek ist Besonderes zu sagen.
Nach § 1097 des Entw. wird die Hypothek zur Eigenthümerhypothek. wenn
sich Forderung und Schuld vereinigen. Diese Vorschrift soll aber, wenn die
Vereinigung nur bei einem Theile eintritt, also z. B. wenn der Schuldner den
Gläubiger nur als einer von mehreren Erben beerbt, nach dem zweiten Absätze
nur für diesen Theil gelten. Die Kommission hat den zweiten Absatz gestrichen.
Für die Streichung sind bei der Beralhung verschiedene Gründe geltend gemacht
worden, die sich zum Theil widersprechen. Die Mehrheit hat angenommen, daß
die Bestimmung auf einer unrichtigen Auffassung beruhe, und daß sich dasjenige,
was an ihr richtig sei. von selbst verstehe. In solchen Fällen erlösche nämlich
nicht die. einheitliche Forderung theilweise, sondern sie theile sich in mehrere
Forderungen, und eine von diesen erlösche. Danach liegt einfach der Fall des
ersten Absatzes vor.
Es ist noch hervorzuheben, daß durch Vereinigung von Forderung und
Schuld die Hypothek auch dann zur Eigenthümerhypothek wird, wenn der Eigen-
thümer nicht persönlicher Schuldner ist; die Hypothek fällt also nicht etwa dem
persönlichen Schuldner zu. Auf diesen Fall vornehmlich wird sich die Erwägung
der Kommission beziehen, daß die Frage aufgeworfen werden könne, ob man nicht
in den Fällen der Eigenthümerhypothek an die Stelle des Eigenthümers den
persönlichen Schuldner zu setzen habe oder den Besteller der Hypothek; von
Weiterverfolgung dieses Gedankens sei aber abzusehen, da etwas derartiges weder
in der Literatur noch von einer der verbündeten Regierungen vorgeschlagen worden
sei (S. 4477).
Nach L 1092 des Entw. erlischt die Hypothek mit dem Erlöschen der
Forderung. Die Kommission will sowohl in diesem' Fall die Hypothek zur Eigen-
thümerhypothek werden lassen, als auch dann, wenn die Forderung, für die sie
bestimmt war, gar nicht entsteht (B.G.B. § 1163 Abs. 1). lieber Nichtigkeit
und Anfechtbarkeit dieser Forderung hat die Kommission nichts gesagt, und zwar
absichtlich nicht. Das wäre auch überflüssig gewesen. Denn eine nichtige For-
derung ist eine nicht entstandene Forderung, und eine anfechtbare Forderung steht,
wenn die Anfechtung erfolgt, der nichtigen gleich (B.G.B. § 142). Als ein Fall
des Erlöschens der Forderung gilt es, wenn der unbekannte Gläubiger, nachdem
der zur Befriedigung oder zur Kündigung berechtige Eigenthümer den Betrag
der Forderung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat, im
Aufgebotsverfahreu mit seinem Rechte ausgeschlossen wird. Die Kommission hat