7J.Q Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts^
des H.G.B.'s auch in der von dem O.L.G. unterstellten Schenkung ein von der
Beklagten zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gemachtes Geschäft und damit ein
Handelsgeschäft vorliegen. Unter dieser Voraussetzung trifft aber Art. 317 Abs. 1
des H.G.B.'s zu und würde sonach die vom O.L.G. unterstellte Schenkung der
Vorschrift des Landesrechts über die Nothwendigkeit der notariellen Form nicht
unterliegen. Die eben dargelegte Frage, ob Art. 317 Abs. 1 des H.G.B.'s An-
wendung finde, war, wenngleich sie in dem vorderen Rechtszuge nicht zum Gegen-
stand besonderer Erörterung gemacht wurde, der Prüfung in der Revisionsinstanz
nicht entzogen, da sie eine Rechtsfrage bildet, die ihr zu Grunde liegenden that-
säch lichen Vorgänge aber bereits in der vorigen Instanz Gegenstand der Ver-
handlung waren und sonach nicht etwa ein in dem Revisionsverfahren unzulässiges
neues thatsächliches Vorbringen vorliegt. Die Entscheidung war also schon
wegen Verletzung des Art. 317 des H.G.B.'s aufzuheben. II. 186/96 vom
3.11.1896..
5. Der Beklagte, ein Spediteur zu Hamburg, hat von dem Kläger, eineni
Weinhändler in Bordeaux, im Spätherbst 1894 2 Posten Wein per Dampfer zur
Spedition an die in Berlin wohnenden Käufer übersendet erhalten, unter dem
31. 10. 94 bez. 15. 12. 94 dem Kläger die Verladung der Güter angezeigt, seine
Spesen für Fracht und Zoll berechnet und vom Kläger bezahlt erhalten. : Trotz-
dem erhielten die Berliner Käufer in Folge der Fahrlässigkeit des Beklagten das
Gut nicht vor dem Februar bez. März 1895, verweigerten deshalb die Annahme
und traten vom Vertrage zurück. Der Kläger ist deshalb gegen den Beklagten
auf Zahlung des Fakturenpreises der Güter mit zusammen 1596 Mk. nebst Zinsen
klagbar geworden, indem er erklärt, dem Beklagten die noch in Berlin lagernde
Waare zu überlassen und alle etwaigen Ansprüche gegen die Käufer zu cediren.
Das Berufungsgericht verurthcilte den Beklagten nach dem Anträge und das
Reichsgericht trat dem bei: „.. Ein allgemeiner Rechtssatz dahin, daß der Spe-
diteur und Frachtführer in allen Fällen die Folgen seines Verzuges in der
Ausführung des Auftrages, sobald die Güter von dem Adressaten nicht abgenommen
sind, durch Uebernahme des Guts und Zahlung des Fakturenpreises zu zahlen
hat, soll nicht ausgestellt werden. Aber konkret kann die grundsätzliche Folge der
Schadensersatzpflicht, die Verpflichtung zur Wiederherstellung des Zustandes, wie
er ohne den schadenbringenden Verzug sein würde, zu der Form des Schadens-
ersatzes führen, die der Berufungsrichter ausgesprochen hat. Nach der festgestellten
Sachlage würde der Kläger bei ordnungsmäßigem Verhalten des Bellagten den
Kaufpreis der Güter haben. Die Güter sind vom Auslande importirt; der
Kläger hat Zoll und Spesen aufgewendet. Von einem Rücktransport der Güter
kann nicht die Rede sein. Dieselben haben im Winter monatelang gelagert und
es besteht die Gefahr, daß sie verdorben und werthlos geworden sind oder stark
gelitten haben. Der Beklagte hat sie in Händen und ist nicht bereit gewesen,
sein Verschulden durch Bereitstellen, der Güter zum. Verkauf wieder gut zu machen-