Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

27.1.15. Zu § 13, § 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.

Sachverständigengebahren, Beamte. 707
kungen auch unzutreffend, weil diese (wie die weiter angeführten Aeußerungen in dem
Kommentar von Pfafferoth) sich nicht auf die Klage auf Ertheilung der Voll-
strecküngsklausel, sondern auf die besonders geregelten Fälle beziehen, in welchen
gegen die Zwangsvollstreckung Einwendungen erhoben werden, welche den An-
spruch selbst betreffen. Die in dieser Beziehung vorgesehenen Beschränkungen
dürfen nicht auf die übrigen in § 26 Ziffer 8 des Gerichtskostengesetzes geregelten
Fälle übertragen werden, auf welche sie sich nach dem Gesetz nicht beziehen. Hier
ist vielmehr stets nur die halbe Gebühr zu erheben. .
Hiernach mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und die von dem
Oberstaatsanwalt eingelegte Beschwerde zurückgewiesen werden. Da dieser mit
seiner Beschwerde unterlegen und, weil er den Kläger durch sein Vorgehen zur
Erhebung der weiteren Beschwerde veranlaßt, als dessen Gegner anzusehen ist,
waren der Preußischen Staatskasse die Kosten dieser weiteren Beschwerde auf-
zuerlegen.
Zu 8 13, 8 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
(Beschluß des fausten Civils. des K. S. O.L.G.'s vom 21. November 1895. V. 6. 184/95.
Durch den angefochtenen Beschluß sind von den von dem Sachverständigen
Gewerberath N. in Chemnitz^) berechneten Gebühren zweimal 2 Mk. für Zu- und
Abgang und von den mit 9 Mk. 50 Pf. angesetzten „Tagegeldern" ein Betrag
von 4 Mk. 50 Pf. gekürzt worden, weil die Voraussetzungen der KZ 13, 14 der
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige im gegenwärtigen Falle nicht
gegeben, daher nicht die Bestimmungen des Königl. Sächs. Gesetzes vom 15. März
1888, sondern diejenigen in §§ 3, 5, 6, 7, 8 der angezogencn Gebührenordnung
anzuwenden seien.
Dieser Anschauung war beizupflichten. Daß in Plauen oder in Chemnitz
besondere, hier maßgebende Taxvorschriften im Sinne von § 13 der Gebühren-
ordnung für Sachverständige der in Frage kommenden Art bestünden, wird vom
Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht beanzeigt.
Auf den § 14 derselben Gebührenordnung kann sich aber der Beschwerde-
führer deshalb nicht berufen, weil er nicht „aus Veranlassung seines Amtes" zu-
gezogen worden ist; denn er ist Gewerbeinspektor in Chemnitz, während der von
ihm in diesem Prozesse besichtigte und begutachtete Dampfkessel in Netzschkau sich
befindet, also einem zu dem Bezirke der Gewerbeinspektion zu Plauen ge-
hörigen Orte,

*) Der Sachverständige hatte im Austrage der Kammer für Handelssachen zu Plauen
i» Netzschkau die Untersuchung eines Dampfkessels vorgenommen. -

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