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Die Vorschrift des § 26 Ziff. 8 des Gerichtskostengesetzes bezieht sich auch auf den Fall, daß die Vollstreckungsklausel bezüglich eines anderen Vollstreckungstitels als den eines Urtheils, begehrt wird.
706 Zu § 26 Ziff. 8 des G.K.G.'s.
in den tz§ 140, 141, 144 des Ges. vorgeschriebcnen Anordnungen zunächst ab-
sieht, keine andere Aufgabe als: die Ansprüche festzustellen, welche
1) aus den Kaufgeldern.zu bezahlen, und
2) vom Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen sind.
Mit denjenigen auf dem Grundstücke haftenden Ansprüchen, welche weder
zu bezahlen, noch vom Ersteher zu übernehmen sind, die also bei der Kauf-
geldervertheilung, sei es ganz oder theilweise, leer ausgehen, hat der
Vertheilungsplan keinen Anlaß sich zu befassen. Findet sich gleichwohl ein Aus-
spruch des Vollstreckungsgerichts hierüber vor, so stellt derselbe doch kein wesent-
liches Erforderniß des Vertheiluugsplans dar. Eben deshalb ist eine Beschwerde
des Gläubigers dagegen, daß der leer ausgefallene Theil seiner Hypothekenforderung
vom Versteigerungsrichter irrthümlich zu niedrig beziffert worden sei, im Gesetz
nicht zugelassen. (8 51 vbd. 8 147 Nr. 2 der Subh.O.)
Die Vorschrift des § 26 Ziff. 8 des Gerichtskostengesetzes bezieht sich auch
auf den Fall, daß die Vollstreckungsklausel bezüglich eines anderen Voll-
streckungstitels als den eines ürtheils, begehrt wird.
Beschl. des R.G. II. Civ.S. v. 18. Februar 1896 II. B.R. 27/98.
Gründe:
Die Beschwerde mußte für begründet erachtet werden. Nach 8 26 Ziffer 8
des Gerichtskostengesetzes sind nur fünf Zehntheile der in den 88 18—24 vorge-
sehenen Gebühr zu erheben, wenn der Akt ausschließlich die im Wege der Klage
beantragte oder angefochtene Ertheilung der Vollstreckungsklausel betrifft. Ein
Unterschied zwischen den Fällen, in welchent die Vollstreckungsklausel bezüglich eines
Ürtheils verlangt wird und denjenigen, in welchen es sich um einen andern Voll-
streckungstitel handelt, ist in dieser Richtung, im Gesetz nicht gemacht worden. Er
ergiebt sich auch nicht daraus, daß bezüglich der Ertheilung der Vollstreckungs-
klausel lediglich auf die 88 667 und 687, nicht auch auf die 88 104 und 705
der C.P.O. verwiesen wurde. Da nach 8 103 dieses Gesetzbuches die 88 662—701,
soweit nicht in den 88 101, 105 abweichende Vorschriften enthalten sind, auch
auf die Zwangsvollstreckung aus den in 8 102 aufgezählten Voüstreckungstiteln
Anwendung finden, genügte die Verweisung auf die 88 667 und 681 der C.P.O.
auch dann, wenn bei jeder Klage auf Ertheilung der Bollstreckungsklausel oder An-
fechtung derselbe» nur die halbe Gebühr erhoben werden sollte.
Die vom O.L.G. vermißte Verweisung auf die 88 104, 105 wäre, da
diese nur einzelne Sonderbestimmungen enthalten, sogar ungenau gewesen. Nach
dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist hiernach, auch wenn es sich um Ertheilung
der Bollstreckungsklausel bezüglich einer Notariatsurkunde u. s. w. handelt, nur
die halbe Gebühr zu erheben. Uebrigens ist die Bezugnahme des O.L.G.'s auf
die in den Motiven zu 8 26 Ziffer 8 des Gerichtskostengesetzes enthaltenen Benier-