Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

27.1.6. Nothwendigkeit eines Kontraprotests, wenn der vom Notar zur Erklärung auf die Nothadresse aufgeforderte Nothadressat vor Ausfertigung des Protests Mangels Zahlung erklärt hat, daß er die Intervention ablehne? Keine Erstattung überflüssiger Protestkosten. (Art. 62, Art. 64 der W.O.)

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Noihadresse, Kontraprotest.

serirte Replik bildet, durch welche der Einrede der Beklagten hat vorgebeugt werden
sollen, sie habe den Verzug durch Erfüllung beseitigt. Immerhin aber setzt der
Anspruch des Klägers voraus, daß die Lieferung der Scheere mangelhaft, also der
Versuch der Beklagten, den Verzug für die Zukunft abzuändern, ein erfolgloser
gewesen ist. Und insofern bildet allerdings die Mangelhaftigkeit der gelieferten
Scheere eine vom Kläger in seiner Rolle als solcher mit geltend zu machenden
Grundlage des Klaganspruchs. In . Fällen dieser Art aber wird von der Recht-
sprechung allgemein Abs. 2 des Art. 349 zur Anwendung gebracht,
vcrgl. Entscheidungen des Reichs-O.H.G-'S Bd. 4 S. 182 flg., auch
Bd. 23 S. 88 flg., .Entsch. des R.G.'s Bd. 5 S. 51 flg.; Puchelt,
Kommentar zum H.G.B. zu Art. 349 Anm. 4, 5, 6, 2. Abs. S. 1009
der 4. Aufl.; Staub, Kommentar zum H.G.B. zu Art. 349 § 5
S. 877 der 3. und 4. Aufl.; Hahn, Kommentar zum H.G.B. zu
Art. 349 tz 6, 2. Abs. und Anm. 5 S. 331 der 2. Aufl.
Bei dieser Gestaltung der Sachlage ist nicht abzusehen, welchen Erfolg sich
der Kläger davon verspricht, daß er die Existenz eines Fixgeschäftes behauptet.
Denn in diesem Falle würde aus den bereits angegebenen Gründen die Verjährungs-
vorschrift deS Art. 349 Abs. 2 des H.G.B.'S gleichfalls Platz greifen.
Die von der vorigen Instanz ausgesprochene Klagabweisung wurde daher
bestätigt.
Notwendigkeit eines KontraprolestS, wenn der vom Notar zur Erklärung
auf die Nothadreffe aufgefordcrte Nothadrcffat vor Ausfertigung des Pro-
tests Mangels Zahlung erklärt hat, daß er die Intervention ablehnc^
Keine Erstattung überflüssiger Protestkosten. (Art. 62, Art. 64 der W.O )
Urtheil des Ferien-Civils. des K. S. O.L.G.'s vom LS. August 1898, (0. IV. 114/96).
Der Sachverhalt ergießt sich aus den nachstehenden Entscheidungsgründen,
aus denen die auf Erstattung der Kosten eines Kontraprotests im Betrage von
9 Mk. 10 Pf. gerichtete Klage abgewiesen wurde.
Der Kläger nimmt gegen die Beklagten Regreß Mangels Zahlung aus
einem von ihn indossirten, am 20. Mai 1896 fällig gewesenen Wechsel, auf
dem die Leipziger Filiale der Sächsischen Bank zu Dresden und die Firma
C. Klein als Nothadrefsen angegeben waren. Laut zweier Nachträge, welche sich
unter dem Mangels Zahlung des Acceptanten aufgenommenen Proteste befinden,
ist der Wechsel am 21. Mai 1896 bei den Nothadressaten „zur Erklärung über
die Noihadresse" vorgelegt worden und hat der Prokurist der Firma C. Klein
hierauf geantwortet, daß seine Firma die Intervention ablehne. Gleichwohl ist
am folgenden Tage auf Ersuchen des Wechselinhabers der Reichsbankhauptstelle zu
Leipzig, gegen die Firma C. Klein Kontraprotcst erhoben worden, laut dessen der
Wechsel wiederum, diesmal mit Protest Mangels Zahlung, im Geschäftslokal der

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