27.1.2.
Ist die vor oder bei Abschluß eines Grundstückskaufs erfolgte, in die Vertragsurkunde nicht aufgenommene zusage des Verkäufers, die Restkaufgelder sollten längere Zeit unkündbar sein, gültig? (§§ 826, 822, 825, 825, 827 des B.G.B.'s.)
Grundstüüskauf, mündliche Nebenberedung. 679
Ist die vor oder bei Abschluß eines Grundstückskaufs erfolgte, in die
Vertmgsurkunde nicht aufgenommene Zusage -es Verkäufers, die Rest-
kaufgelder sollten längere Zeit unkündbar sein, gültig'? (§§ 826, 822,
824, 825, 827 des B G.B.'s.)
Urtheil des SLchs. O.LG.'s vom 28. März 1898. 0. IH. 80/95.
Am 3. October 1891 haben die Parteien bei einer in der Wohnung Klägers
stattgefundenen Verhandlung eine Punktation namensunterschriftlich vollzogen,
inhalts welcher der Kläger sein auf Folium 1166 des Grund- und Hypotheken-
buchs für M. eingetragenes Hausgrundstück für den Preis von 15900 Mk. an den
Beklagten verkauft hat; der nach theilweiser Zahlung und Uebernahme von Hypo-
theken verbleibende Restkaufpreis von 5900 Mk. sollte vom 1. October 1891
ab jährlich mit 4% vom Hundert verzinst und nach einer beiden Theilen zu-
stehenden einvierteljährigen Aufkündigung an den Kläger gezahlt werden; auch sollte
der Käufer wegen dieses Restkaufspreises sammt Anhang Hypothek an dem er-
kauften Grundstücke bestellen. Dementsprechend ist sodann auf Grund dieser
Punktation eine Kaufsurkunde angefertigt und von den Parteien unterschrieben
sowie am 21. October 1891 gerichtlich anerkannt worden. Auf Grund dieser
Urkunde ist am 3. November 1891 auf jenem Grundbuchsfolium Beklagter als
Eigenthümer des erkauften Grundstücks sowie jene vom Kläger vorbehaltene Hypo-
thek eingetragen worden. Am 3. October 1894 hat der Kläger dem Beklagten
die rückständigen Kaufgelder von 5900 Mk. für den 3. Januar 1895 gekündigt.
Kläger hat wegen seiner Forderung von 5900 Mk. s. A. persönliche und
dingliche Klage erhoben.
Der Beklagte hat zur Rechtfertigung seiner Zahlungsweigerung. Folgendes
geltend gemacht:
Während der Kaufsverhandlungen und vor Abfassung und Vollziehung der
Punktation habe er dem Kläger erklärt, daß er das Haus nicht kaufen könne und
wolle, wenn ihm nicht die Kaufgelder auf eine Reihe von Jahren gestundet würden,
und darauf habe der Kläger erwidert, ja, das wolle er, vor Ablauf von acht
Jahren brauche er das Geld nicht, seine Tochter sei erst zwölf Jahre alt, und
wenn die einmal heirathe, was aber unter acht Jahren nicht geschehen werde,
dann brauche er es erst und bis dahin könne das Geld unkündbar auf dem
Grundstücke stehen bleiben; er, Beklagter, habe zwar nunmehr verlangt, daß diese
Stundungsbewilligung in den Kauf hineingeschrieben werde, der Kläger habe dies
aber mit der Erklärung abgelehnt, das sei nicht, nöthig, das mache ihm, demBe-
llagten, zuviel Kosten, bei ihm, Klägern, gelte das Wort; dieselben Zusicherungen
habe ihm der Kläger unter seiner ausdrücklichen Annahme bei der gerichtlichen
Kaufsvortragung ertheilt. - .
Das Berufungsgericht hat die Einrede des Beklagten, soweit die behauptete