Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

27. Entscheidungen

27.1. Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

27.1.1. Unzulässigkeit des Rechtsweges. Zahlung einer, auf den Vorschriften einer Lokalbauordnung beruhenden Forderung eines Anliegers auf Ersatz des durch Anlegung einer Straße gehabten Aufwandes. (§§ 2, 3, 5, 11 des A=Gesetzes vom 28. januar 1835, Straßenbauordnung für Plauen vom 10.Juli 1871, Lokalbauordnung für Zwickau vom 1. Juni 1865/16.Juni 1870; § 6 des Gerichtskostengesetzes.

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Unzulässigkeit des Rechtswegs, Gtraßenherstellungsauswand.
Würde die Beklagte schwören:
Es ist nicht wahr, daß ich mit ... im Laufe des Jahres 1887 den
Beischlaf vollzogen habe,
so soll der Kläger mit seinem Scheidungsanspruche abgewiesen und zur Tragung
der Rechtsstreitskosten verurtheilt werden. Verweigert die Beklagte den Eid, so
soll ausgesprochen werden, daß die Ehescheidung auch auf Antrag deö Klägers
wegen Ehebruchs der Beklagten mit ... erfolgt sei. Die Rechtsstreitskosten werden
solchenfalls, soweit sie gerichtliche sind, beiden Parteien zu gleichen Theilen auf-
erlegt, die außergerichtlichen aber gegeneinander ausgehoben werden."

Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Unzulässigkeit des Rechtsweges. Zahlung einer, auf den Vorschriften einer
Lokalbauordnung beruhenden Forderung eines Anliegers auf Ersatz des
durch Anlegung einer Straße gehabten Aufwandes. (§§ % 3, 5, 11 des
^-Gesetzes vom 28. Januar 1835, Stratzenbauorduung für Plauen vom
10. Juli 1871, Lokalbauordnung für Zwickau vom 1. Juni 1865/16. Juni
1870; ß 6 des Gerichtskostengesetzes.)
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 13. Juli 1896. 0. VII. 87/96.
Vor Jahren hat der Vater der Beklagten an der jetzigen Schloßstraße ju
Plauen i./V. ein Haus erbaut und auf Erfordern des Stadtraths das zur Her-
stellung der Straße nöthige Areal nicht nur bis zur Mitte der Straße, sondern
darüber hinaus noch 164,5 qm. freigelegt. Nach der Straßenbau-Ordnung für
Plauen vom 10. Juli 1871 §§ 13, 24 Abs. 2 haben die Beklagten als Erben
ihres Vaters das Recht,, von dem auf der andern Seite der Straße Anbauenden
Ersatz für den Werth des über die Straßenmitte hinaus abgetretenen Areals nach
Verhältniß der Frontlänge des zu bebauenden Grundstücks zu verlangen.
Dem Grundstücke der Beklagten gegenüber apf der anderen Seite der
Schloßstraße liegt das Gartengrundstück, Parzelle Nr.— des Flurbuchs für Plauen,
welches die Kläger von ihrem Vater ererbt und im Frühjahre 1894 zur Er-
richtung eines Neubaues an den Maurermeister K. verkauft haben.
Die Kläger haben behauptet: Nach diesem Kaufverträge hätten sie den
Käufer von allen Ansprüchen zu befreien, welche bei Bebauung des Grundstücks
auf Grund der Straßenbau-Ordnung von Dritten, insbesondere von den Beklagten,
etwa erhoben werden könnten. Als K. noch im Frühjahre 1894 um die Er-
laubniß, zu bauen, nachgesucht habe, sei dieselbe von dem vorherigen Nachweise
der Befriedigung der Beklagten wegen ihrer nach obigem § 13 zu erhebenden
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