Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

62& Hausbesitzer, Treppenbeleuchtung.
aus ergeben, daß sich im Treppenhause außergewöhnliche Verkehrshindernisse, durch
welche die Passanten zu Schaden kommen können, befinden. Allerdings waren die
Stufen der hier fraglichen Haustreppe der Länge nach muldenförmig und der
Breite nach abschüssig ausgetreten und kann ein ausgelaufener Zustand der
Treppenstufen unter Umständen, wenn er ein gewisses Maß überschreitet, ge-
eignet erscheinen, die auf der Treppe verkehrenden Personen in außergewöhnlicher
Weise zu gefährden. Im vorliegenden Falle, betrug aber die Vertiefung am
15. Januar 1895, dem Tage der gerichtlichen Besichtigung, an den tiefsten
Stellen der obersten Stufen, woselbst der Kläger zu Fall gekommen ist, 40 bez.
38 und 27 mm und es ist anzunehmen, daß diese Maße zur Zeit des Unfalls,
also ungefähr ein Jahr vor der gerichtlichen Augenscheins-Einnahme noch nicht
ganz erreicht waren. Eine derartige Unebenheit steinerner Treppenstufen ist, da
ein Auslaufen derselben nicht völlig zu vermeiden ist, nicht selten anzutreffen, so
daß sich derjenige, der eine steinerne Treppe zu benutzen hat, auf solche Unregel-
mäßigkeiten gefaßt machen wird. Ferner kommt hinzu, daß die Treppe auf der-
jenigen Seite, welche man beim Herabsteigen zur rechten Hand hat, von einer
Handführung begleitet wurde, welche der Sachverständige für genügend erachtet.
Die Treppe befand sich daher,, wie der Sachverständige selbst noch für die Zeit
der Besichtigung feststellt, in einem Zustande, daß auch bei herrschender Dunkel-
heit eine Gefahr beim Hcrabsteigen für denjenigen, der mit den örtlichen Verhält-
nissen vertraut oder so besonnen war, die Stufen nicht eher zu betreten, als er
durch Tasten mit der Hand die Handleite gefunden hatte, fast ausgeschlossen war.
Es war aber für fremde, mit den Verhältnissen nicht vertraute Besucher des
Hauses ein Gebot der Vorsicht, sich beim Begehen der Treppe nach der Hand-
führung umzuthun und ihrer zu bedienen, eine Sorgfalt, deren Beobachtung der
Beklagte von solchen Besuchern seines Hauses erwarten durfte. Derselbe war
unter diesen Umständen der Verbindlichkeit zur Vorkehrung weiterer Sicherungs-
maßregeln enthoben. Uebrigens ist, zumal in Anbetracht der ftühen Stunde, zu
welcher die Nachtruhe in derartigen Häusern gewöhnlich einkehrt und auch in diesem
Hause einzukehren pflegte, der ersten Instanz beizupflichten, wenn sie. den Be-
klagten zum mindesten nicht für verbunden angesehen hat, seine Haustreppe bis
länger als %9 Uhr Abends erleuchtet zu erhalten; und es ist auf Grund der
Aussagen der Zeugen für erwiesen zu erachten, daß sich der Unfall, wenn nicht
erst nach 9 Uhr Abends, so doch jedenfalls kurz vor diesemZeitpunkt, frühestens
ungefähr ^9 Uhr. zugetragen hat. . ■ •
Wenn man aber auch zugeben wollte, der Beklagte habe den Unfall durch
rechtswidriges Verhalten verschuldet, so hätte doch der Schaden von dem Kläger
selbst durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen, aufmerksamen Hausvaters
abgewendet werden können, so daß der Beklagte auch dann gemäß § 688 des
B.G.B.'s von der Verbindlichkeit zum Schadenersatz befreit wäre. Es kann bei
Entscheidung dieser Frage dahingestellt bleiben, ob der Kläger beim Herab-

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