Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

21.1.4. Beurtheilung des Einwandes des Beklagten, daß die von ihm verlangte Vertragserfüllung von der Zustimmung dritter Personen abhängig sei und diese nicht zu erlangen sei.

Vertragserfüllung, Zustimmung dritter Personen. 567
Sinne der C.P.O. als eine auf den Betrieb der Hauptsache gerichtete Handlung
anzusehen, ohne daß man darauf zurückzugehen braucht, daß auch gewisse - civil-
prozessualische Handlungen, wie Berichtigungsanträge, Anträge auf Deklarationen
u. s. w. nicht vorgenommen werden können, ohne daß eine schriftliche Ausfertigung
des Urtheils vorliegt.
Beurtheilung des Einwandes des Beklagten, daß die von ihm verlangte
Vertragserfüllung von der Zustimmung dritter Personen abhängig sei
und diese nicht zu erlangen sei.
R.G. I. Civ.-S. Utth. vom 18. April.1896. I. 10/96.
Thatbestand.
Der Beklagte war im März 1893 Inhaber des Deutschen Reichspatents
Nr. 40211 für ein Verfahren, ein rauchloses Verbrennen der Steinkohle zu er-
zielen und gleichzeitig den in derselben enthaltenen Schwefel beim Verbrennen un-
schädlich zu machen. Um sich Geldmittel zur Verwerthung des Patents zu ver-
schaffen, schloß er am 30. März 1893 in Berlin mit dem Kläger einen schrift-
lichen Vertrag, deffen hier in Betracht kommende Bestimmungen dahin lauten:
„Herr K. betheiligt Herrn Leopold Kl. an dem Erlöse (des Patents)
mit vier Prozent gegen eine von dem genannten Herm zu zahlende Einlage
von 2000 Mk."
Herr K. erkennt an, diese 2000 Mk. von Herrn Leopold Kl. erhalten
zu haben, und verpflichtet sich, von dem Erlöse im Falle eines Verkaufs dem
Herrn Leopold Kl. den 25. Theil zu verabfolgen, garantirt aber vem genannten
dafür, daß er mindestens seine Einlage nebst 6 % zurückerhält."
Die 2000 Mk. hat Beklagter vom Kläger erhalten.
Am 21. September 1893 hat Beklagter durch notariellen Vertrag seine
Rechte aus dem Patent an ein Konsortium, bestehend aus der offenen Handels-
gesellschaft v. d. H., K. & Söhne zu E>, dem Geheimen Kommerzienrath L. und
dem Generalkonsul R. in S. veräußert. In 8 7 des Vertrages wird' bemerkt,
daß die Erwerber beabsichtigten, zum Zweck der Ausnutzung der ihnen übertragenen
Patentrechte eine besondere Erwerbsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zu errichten, deren Stammkapital die Summe von 720000 Mk.
zunächst nicht übersteigen solle. 3m 8 8 heißt es: „Als Entgelt für die über-
nommenen Leistungen und die Einräumung der den Erwerbern übertragenen Rechte
empfängt Herr K. den Gesammtkapitalbetrag von 220 000 Mk. Dieser Erwerbs-
preis wird belegt wie folgt. — Herr K. bekennt zunächst wegen eines Theilbetrags
von 60000 Mk. befriedigt zu sein. — Der Betrag von 120000 Mk. wird
Herrn K. — durch Betheiligung an der zu bildenden Gesellschaft gewährt, indem
die Summe von 120000 Mk. auf einen entsprechenden Theil des Jllationswerthes

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